Zusätzliche Kosten durch Ausgleichszahlungen und sinkende Zinsen
Maria Lengemann
21. September 2015
Trotz einer EU-Richtlinie zum Schutz von Hauskäufern gibt es bisher keine neuen Regelungen für die vorzeitige Ablöse von Krediten oder den Fall, dass die Zinsen in der Rückzahlungsphase sinken.
Die Europäischen Union verlangt im Rahmen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie von der deutschen Bundesregierung, dass spätestens bis Ende März ein neues Gesetz erlassen wird, in dem Punkte wie Ausgleichszahlungen bei der vorzeitigen Kreditablöse geregelt sind - doch der bisherige Entwurf sieht bei diesem Thema keine Änderungen vor. Einzig das Widerrufsrecht soll abgeändert werden - allerdings zum Nachteil der Kreditnehmer. Ab Inkrafttreten könnte das Widerrufsrecht schon vorzeitig nach einem Jahr und 14 Tagen erlöschen.
Dadurch müssen Hauskäufer weiterhin mit horrenden Vorfälligkeitsentschädigungen rechnen. Ein Beispiel der Zeitung Welt verdeutlicht, dass im Falle einer Restschuld von 100.000 Euro bei einer Ablöse vier Jahre nach dem Auszahlungstermin, die Nettoentschädigung bei rund 20.000 Euro liegt. Banken begründen dies mit der Möglichkeit, die verloren gegangenen Zinsen für die Dauer der Darlehensrestlaufzeit auf die Verbraucher umzulegen.
Sinkende Zinsen begünstigen Banken
Apropos Zinsen: Sollten diese während der Laufzeit des Darlehens sinken, können Kreditnehmer davon nicht profitieren, denn Sie sind meistens an einen jährlichen Effektivzinssatz von fünf Prozent oder mehr gebunden. Dies wirkt sich auch auf die zu zahlenden Entschädigungen aus, denn der Zinssturz macht dabei derzeit mehr als zehn Prozent der Restkreditsumme aus. Der Bundesverband der Verbrauchterzentrale (VZBZ) fordert daher eine Deckelung der Zinsen bei fünf Prozent der Restkreditsumme - ob ein weiterer Gesetzesentwurf der Bundesregierung dies aufgreift, bleibt abzuwarten.
Tipp: Urteile zum Thema Sondertilgung zwingen die Banken bereits dazu, wenigstens Sondertilgungsrechte bei der Entschädigungsberechnung zu berücksichtigen (LG Darmstadt, Az.: 25 S 43/06 und Az.: 1 O 219/05).