Wenn eine Straße erweitert oder verbessert wird, so wird ein sogenannter Straßenbaubeitrag fällig, der von den Anliegern geleistet werden muss. Zu diesem Thema gibt es nun ein Gerichtsurteil, das wir uns im Folgenden näher anschauen werden.
Urteil: Anliegerbeiträge für den Straßenausbau können nicht über die Steuer abgesetzt werden
Worum ging es in dem verhandelten Fall?
Die Klage wurde von einer Eigentümerin eingereicht, die im Landkreis Cochem-Zell ein Grundstück besitzt. Die Grundstückseigentümerin musste im Jahr 2015 Vorausleistungen in Höhe von etwa 8.700 Euro leisten. Bei diesen Kosten handelte es sich um wiederkehrende Beiträge zum Gehwegausbau sowie der Straßenbeleuchtung, beides in ihrer Straße. Nach ihrer Einschätzung waren Lohnkosten von etwa 5.300 Euro in diesem Beitrag enthalten, daher hat Sie den Versuch unternommen, diese Lohnkosten steuerlich abzusetzen, und zwar als haushaltsnahe Handwerkerleistung.
Die Begründung des Gerichts
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat jedoch in seinem Urteil vom 18.10.2017 (Az.: 1 K 1650/17) entschieden, dass es sich nicht um eine haushaltsnahe Handwerkerleistung handelt, wenn Anlieger für den Gehwegausbau oder den Ausbau von Straßenbeleuchtung zu einer Beitragszahlung verpflichtet werden. Aus diesem Grund kann der Grundstückseigentümer die Lohnkosten, die in dem Beitrag enthalten sind, nicht von der Steuer absetzen.
Das Gericht merkte zwar an, dass haushaltsnahe Beiträge in der Praxis mittlerweile nicht länger strikt an die Grenzen des Grundstücks geknüpft werden, wie bereits diverse Urteile bezüglich dieses Themas ergaben. Stattdessen wird auf eine räumlich-funktionale Weise festgelegt, was als Haushalt gilt. Auf diese Weise sind Hauseigentümer beispielsweise in der Lage, Winterdienstbeiträge auch dann steuerlich abzusetzen, wenn davon Gehwege betroffen sind, die an das Grundstück angrenzen.
Bei dem vorliegenden Fall war das Gericht allerdings der Ansicht, dass es den Rahmen des steuerlich Absetzbaren sprengt. Da sowohl die Straßenbeleuchtung als auch der Gehweg für die Allgemeinheit gedacht sind, seien diese aufgrund dessen unabhängig vom Haushalt der Grundstückseigentümerin, die vor Gericht geklagt hatte. Als Begründung gab das Gericht außerdem an, dass der Gehweg im vorliegenden Fall auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgebaut wurde und nicht direkt vor der Haustür der Klägerin. Aus diesem Grund sei kein räumlich-funktionaler Bezug zum Haushalt der Klägerin gegeben.
Fazit:
Da Anliegerbeiträge für den Straßenbau laut Gerichtsurteil nicht zu den haushaltsnahen Handwerkerleistungen zählen, kann beim Finanzamt hierfür keine Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Aufgrund der Komplexität von Gerichtsurteilen ist es allerdings generell empfehlenswert, dass Sie sich für Ihren individuellen Fall juristisch beraten lassen.