Vermieter können bis zum 01. April einen Erlass der Grundsteuer beantragen

Üblicherweise wird die Grundsteuer vonseiten des Vermieters auf seine Mieter umgelegt. Dies ist natürlich nur möglich, sofern die Wohnung vermietet wurde. Aber auch im Falle eines Leerstands gibt es für den vermietenden Eigentümer Hoffnung: Er hat die Möglichkeit einen Antrag für einen Teilerlass der Grundsteuer zu stellen, damit er nicht auf der Steuerlast sitzen bleibt. Dies kann auch für Eigentümer von Denkmälern von Vorteil sein. Dafür ist es notwendig, bis April dieses Jahres die Anträge zu stellen.

Teilerlass

Wer als Vermieter im letzten Jahr bedeutende Mietausfälle hatte, hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihm ein Teilerlass der Grundsteuer gewährt wird. Die Anträge für das Jahr 2018 müssen bis zum 1. April gestellt werden.

Vollständiger Erlass

In manchen Fällen ist auch ein vollständiger Erlass der Grundsteuer möglich. Nämlich dann, wenn der Erhalt eines Grundeigentums für die Öffentlichkeit wichtig ist. Das ist zum Beispiel aus Denkmalschutzgründen oder aus Naturschutzgründen der Fall. Vorausgesetzt hierfür wird, dass die Kosten für die Erhaltung regelmäßig höher als die Einnahmen sind. Bei Selbstnutzern ist ausschlaggebend, welchen Gegenwert die Nutzung hat.

Mietausfälle

Es gibt zwei Voraussetzungen, in denen ein Erlass der Grundsteuer für vermietete Immobilien möglich ist:

  1. Die Erträge aus der Miete bleiben um mehr als 50 % hinter dem üblichen Rohertrag einer Immobilie zurück. Ist dies der Fall, so werden 25 % der Grundsteuer erlassen.
  2. Die Immobilie erzielt gar keine Erträge. In diesem Fall werden 50 % der Grundsteuer erlassen.

In der Regel ist ein Erlass der Grundsteuer immer dann möglich, wenn die Mietausfälle daher rühren, dass ein Leerstand vorliegt, ein allgemeiner Mietpreisverfall herrscht oder die Immobilie aufgrund der Struktur nicht vermietbar ist.

Des Weiteren ist es möglich, einen Grundsteuererlass zu erhalten, wenn ein außergewöhnliches Ereignis eintritt, das leerstandsbedingte Mietausfälle zur Folge hat. Dazu gehört beispielsweise ein Wasserschaden oder ein Wohnungsbrand. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Vermieter keine Schuld an den Mietausfällen trifft. Wenn die Wohnung bzw. das Haus nicht vermietet ist, dann muss der Vermieter beweisen, dass er sich ernsthaft und nachhaltig darum bemüht, die Immobilie zu vermieten.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Die Steuerämter der Städte und Gemeinden sind für die Bearbeitung der Erlassanträge zuständig. In den Stadtstaaten sind die Finanzämter die richtige Anlaufstelle. Die Anträge müssen rechtzeitig gestellt werden, denn eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich. Falls der Termin nicht rechtzeitig eingehalten wird, liegt es im Ermessen des Finanzamtes einen Erlass zu bewilligen.

Fazit

Die Frist nähert sich dem Ende zu. Wer daher als Vermieter einen Grundsteuererlass beantragen möchte, der sollte sich beeilen. Bis zum 01. April muss der Antrag gestellt werden.