Verfassungsgericht: Eine Reform der Grundsteuer soll bis Ende 2019 erfolgen

Jinny Verdonck

12. April 2018

Laut dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verstößt die Grundsteuer wie erwartet gegen die Verfassung. Die Regierung hat nun bis zum 31. Dezember 2019 Zeit, um die Grundsteuer zu reformieren. Allerdings gilt bis Ende 2024 noch eine Schonfrist, in der die nicht verfassungsgemäßen Regelungen weiterhin angewandt werden dürfen.

Da die Bewertung der Grundsteuer auf alte Werte beruht (alte Bundesländer und West-Berlin 01.01.1964; neue Bundesländer 01.01.1935), sei es nicht möglich, die derzeitigen Verhältnisse auf gerechte Weise widerzuspiegeln. Die Richter kamen daher zu dem Schluss, dass es nicht mit dem Grundgesetz kompatibel sei, die aktuellen Einheitswerte als Basis für die Grundsteuererhebung zu nehmen. Somit erfüllte das Verfassungsgericht die Erwartungen, denn bereits während der mündlichen Verhandlung haben die Verfassungsrichter angedeutet, dass sie die aktuellen Regelungen nicht billigen.

Lange Übergangsfrist

Dennoch waren die Richter mit Ihrem Urteil äußerst entgegenkommend, denn dem Gesetzgeber ist es gestattet, die Reform in zwei Phasen vorzunehmen. Eine neue Regelung muss bis Ende 2019 mitgeteilt werden und nach diesem Zeitpunkt erhält der Gesetzgeber noch zusätzlich fünf Jahre Zeit, nämlich spätestens bis zum 31.12.2024, in denen er die Grundsteuer nach den alten Regelungen einfordern kann. Diese Nachsicht erklärt sich laut der Richter zum einen daraus, dass die Grundsteuer eine spezielle Sachgesetzlichkeit aufweise und zum anderen daraus, dass die Gefahr bestehe, dass die Kommunen schwerwiegende Haushaltsprobleme bekommen könnten, wenn die Einnahmen aus der Grundsteuer wegfallen.