Es ist nicht nur Gold, das glänzt, sondern auf manchen Dächern auch die Dachziegel. In einem bestimmten Fall glänzten die Dachziegel so sehr, dass sich darüber zwischen zwei Hausbesitzern ein Streit entfacht hat, zu dem das Oberlandesgericht Hamm nun ein Urteil gefällt hat.
Hintergrund zum Streit
Ein Hausbesitzer wurde von einem anderen Hausbesitzer auf Abhilfe verklagt, da dessen Dachfirst derart hochglänzend sei, dass der Kläger nach eigenen Angaben davon geblendet wurde.
Der Kläger begründete seine Klage damit, dass er sowohl im Frühjahr und Sommer als auch im Herbst nur noch mit einem gesenkten Kopf durch sein Wohn- und Esszimmer gehen könne, und zwar von morgens bis nachmittags. Auch in den Wintermonaten gäbe es Probleme, da die Dachziegel dann bei Vollmond blenden würden.
Ein Gutachter hatte festgestellt, dass die Lichtstärke, die von den besagten Dachziegeln ausgeht, mit 100.000 Candela pro Quadratmeter zu hoch sei. Aus diesem Grund erhielt der Kläger in erster Instanz vom Amtsgericht Arnsberg teilweise recht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts
Der Nachbar hatte bereits einen Teil seiner Dachziegel ausgetauscht, doch der Kläger fühlte sich noch immer gestört. Der Kläger legte Berufung ein, denn er forderte von seinem Nachbarn, dass dieser das komplette Dach seines Hauses neu deckt.
Das Oberlandesgericht entschied allerdings zugunsten des Angeklagten. Zwar sei eine lästige Lichtreflexion nach Ansicht des Gerichts durchaus vorhanden, allerdings müsse diese von dem Kläger als unwesentliche Beeinträchtigung hingenommen werden. Aufgrund fehlender verbindlicher Richtwerte müsse stets im Einzelfall beurteilt werden sowie das „Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen" berücksichtigt werden. Die Richter handelten nach diesem Prinzip und sahen sich daher das glänzende Dach selber an. So kamen sie zu dem Schluss, dass der Kläger sich mit dem Dach seines Nachbarn abfinden muss. Das Urteil vom 09.07.2019 ist rechtskräftig (Az. 24 U 27/18).