Urteil: Witwe zur Nachzahlung der Erbschaftssteuer verpflichtet

Jinny Verdonck

12. Dezember 2019

Wer ein Familienheim erbt und es als überlebender Ehepartner oder Lebenspartner vor Ablauf des Zehn-Jahres-Zeitraums verkauft oder verschenkt, der verliert die Steuervergünstigung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden.

Hintergrund zum Fall

Das Ehepaar war ursprünglich gemeinsamer Eigentümer eines Einfamilienhauses. Der Mann war 2013 gestorben und seine Ehefrau erbte als Alleinerbin auch den hälftigen Anteil ihres Mannes am gemeinsamen Einfamilienhaus. Im Rahmen der Erbschaftssteuerberechnung blieb das hälftige Haus aufgrund einer gesetzlichen Vergünstigung unberücksichtigt. Gesetzlich ist geregelt, dass der überlebende Ehe- oder Lebenspartner das geerbte Familienheim für die nächsten zehn Jahre zu Wohnzwecken selbst nutzen muss, um Anspruch auf die Steuervergünstigung zu erhalten. Eine Ausnahme gilt nur, wenn triftige Gründe vorliegen, die dazu führen, dass der Erbe an der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert wird.

In 2014 verschenkte die Witwe das Haus an ihre Tochter, zeitgleich wohnte sie jedoch weiter im Haus und behielt sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Das Finanzamt forderte daraufhin die Erbschaftssteuer nach, da das Amt die Ansicht vertrat, dass die Mutter durch die Schenkung an die Tochter vor Ablauf der 10-Jahres-Frist ihren Anspruch auf die Steuervergünstigung verwirkt habe. Die Witwe reichte Klage gegen das Finanzamt ein.

Das Urteil des BFH

Bereits in der ersten Instanz entschied das Finanzgericht Münster zugunsten des Finanzamts. Nun gab auch der Bundesfinanzhof dem Finanzamt recht. Die Tatsache, dass das Haus innerhalb der eigenen Familie weiter verschenkt wurde, bedeute nicht, dass die Bedingung für die steuerfreie Vererbung aufgehoben wird.

Der Gesetzgeber habe die Wohneigentumsbildung durch die Familie unterstützen wollen, daher müsse der überlebende Ehe- oder Lebenspartner sich in den Eigentümer der Immobilie verwandeln und selbst darin wohnen, um von der Steuer befreit zu werden. Der BFH entschied nun, dass die Steuervergünstigung auch rückwirkend wegfallen kann, wenn entweder das Eigentum oder die Selbstnutzung ohne zwingende Gründe vorzeitig beendet wird. Im entgegengesetzten Fall wäre es möglich, eine Immobilie steuerfrei zu erben und diese dann kurz danach weiterzuveräußern. Dies sei jedoch nicht Sinn und Zweck des Förderungsziels.