Reform für das Bauvertragsrecht
30. Mai 2016

Risiken sollen gemindert werden
Bislang wurden insbesondere Verbraucherschutzvorschriften im BGB nur unzureichend geregelt. Dadurch wurden Bauvorhaben vor allem für Otto-Normalbürger zu einem existenziellen Risiko, wenn beispielsweise Bauunternehmen insolvent wurden oder unerwartete Mehrkosten entstanden. Derartige Probleme sollen mit der Überarbeitung des Verbraucherbauvertrags nun vermieden werden, in dem- der Verbraucher einen Anspruch auf eine genaue Baubeschreibung hat, die bereits vor Vertragsschluss vorliegen muss. Sollten später Unstimmigkeiten über die Bauausführung oder andere Details herrschen, gilt die vereinbarte Baubeschreibung, wodurch Mehrkosten zulasten des Bauunternehmens gehen sollen (vgl. § 650i BGB Entwurfsfassung).
- der Besteller ein einseitiges Anordnungsrecht erhält, über das er Preisanpassungen bei Mehr- oder Minderleistungen vornehmen kann (vgl. § 650b BGB Entwurfsfassung).
- das Kündigungs- und Widerrufsrecht genauer geregelt wird.