Neues BGH-Urteil: Schutzrechte bei Gaspreiserhöhungen

Maria Lengemann

9. November 2015

Erhöhungen des Gaspreises sind ärgerlich und wer als Verbraucher mit der Erhöhung nicht einverstanden ist, der kann seinen Vertrag auf Basis dieser Erhöhung kündigen. Bisher galt dies jedoch nicht für Eigentümergemeinschaften. Mit einem neuen Urteil des BGH soll sich dies nun ändern.

Gleiche Rechte für Eigentümergemeinschaften

Wenn Verträge für die Gaslieferung von einem Zusammenschluss an Wohnungseigentümern eingegangen werden, dann ist dies nicht gleichzusetzen mit einem Unternehmensvertrag sondern gilt unter bestimmten Umständen nun als Verbrauchervertrag. Dies war nicht immer der Fall. Gerade Eigentumsgemeinschaften hatten bisher immer das Problem, dass sie bei einer Erhöhung der Gaspreise ihren Vertrag nicht anfechten konnten sondern die Vertragsbindung einhalten mussten. Da sich die Eigentümergemeinschaften hier benachteiligt behandelt gefühlt haben, gingen immer mehr Klagen gegen diese Festsetzung bei dem Bundesgerichtshof (BHG) in Karlsruhe ein. Am 25.03.2015 gab es zu drei vorliegenden Fällen ein neues BGH-Urteil, das nun von Eigentümergemeinschaften als Basis für die Gasverträge bei Erhöhung genutzt werden kann. Die drei Klagen gingen bei dem BGH von Wohneigentümergemeinschaften ein, die einen Vertrag mit dem Anbieter Eon abgeschlossen hatten. In diesem Vertrag gab es eine Preisanpassungsklausel. Auf diese Klausel bezogen sich die Klagen. Teilweise sollten die Eigentümergemeinschaften Erhöhungen hinnehmen, die Differenzen im sechsstelligen Bereich nach sich zogen. Das BGH traf nun eine Grundsatzentscheidung und machte damit auch deutlich, dass Verbraucher im Vergleich zu Unternehmern heute noch immer deutlich besser geschützt sind. Als Begründung für das BGH-Urteil wird der Fakt genutzt, dass der Verbraucher nicht weniger schutzwürdig ist, wenn er einer Eigentümergemeinschaft beigetreten ist. Daher ist der Schutz des Verbrauchers hier auch weiterhin zu wahren.

Die Vertragsgrundlagen des Gasanbieters

In den abgeschlossenen Verträgen der Eigentümergemeinschaften, die vor dem BGH geklagt haben, gab es eine Klausel die besagte, dass die Höhe der Gaspreise abhängig von den Ölpreisen ist. Allerdings gab es bereits im Jahr 2010 durch das BGH ein Urteil, in dem eine Preisbindung innerhalb der Verträge untersagt worden ist. Das damalige Urteil bezog sich jedoch lediglich auf die Verbraucher. Wer also Mieter einer Privatwohnung ist und mit dem Gasanbieter einen Vertrag abgeschlossen hat, der konnte sich auf dieses Urteil berufen. Bei Verträgen mit Unternehmern galten die Klauseln weiterhin als wirksam und sind es auch heute noch. Für das nun gesprochene Urteil galt es durch das BGH zu klären, ob die Eigentümergemeinschaften als Verbraucher oder als Unternehmer anzusehen sind.

Einschränkungen bei dem Urteil

Das Urteil des BGH in Bezug auf die Höhe der Gaspreise hat jedoch einige Beschränkungen. So sind die Eigentümergemeinschaften nur dann als Verbraucher anzusehen, wenn auch mindestens ein Verbraucher ein Teil der Gemeinschaft ist. Zudem darf der mit dem Gasanbieter abgeschlossene Vertrag weder dem unternehmerischen noch dem gewerblichen Zweck dienen. Sind diese Vorgaben erfüllt, haben ab sofort auch Eigentümergemeinschaften die Möglichkeiten, bei einer Erhöhung der Gaspreise von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Das Urteil des BGH kann für viele Eigentümergemeinschaften eine Erleichterung bringen. Immerhin hat das statistische Bundesamt bereits 2011 die Zahl der Wohnungen bekannt gegeben, die zu Eigentümergemeinschaften gehören. Im Jahr 2011 lag diese Zahl bei mehr als 9 Millionen – die Tendenz in den Folgejahren war steigend.