Neuer Gesetzesentwurf zur Erbschaftsteuer – Experten äußern Kritik

Maria Lengemann

12. November 2015

Der neue Gesetzesentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer ruft die Kritiker auf die Bühne. In der Anhörung des Finanzausschusses haben sich Steuerexperten explizit gegen den Entwurf geäußert. Im Fokus der Kritik steht unter anderem die Änderungen bei der Einstufung des begünstigten Vermögens. Dieser Wechsel im System bezieht sich vor allem auf die Immobilienbranche. Die Anhörung dürfte durchaus interessant für alle Beteiligten gewesen sein, denn nur ein Teilnehmer hat sich dafür ausgesprochen und betont, dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei dem Entwurf sehen würde. Prof. Joachim Wieland ist Rektor der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer und gehört mit zu den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes von Nordrhein-Westfalen. Auch er hat an der Anhörung teilgenommen und hier deutlich gemacht, dass er eine Vielzahl an Problemen erkennen kann. Unter anderem gehört dazu die zu den großen Unternehmen gezogene Grenze. Diese liegt bei 26 Millionen Euro. Hinzu kommt die mögliche Verschonung großer Unternehmen, die hier ebenfalls genannt wird.

Probleme für die Immobilienbranche

Vor allem aus praktikabler Sicht wurde Kritik am Hauptzweckkonzept laut. Der neue Gesetzesentwurf macht deutlich, dass es keinen Katalog mehr von nicht begünstigungsfähigem Verwaltungsvermögen geben soll. Stattdessen wird nun alles verschonenswert, das für den Hauptzweck des Unternehmens nützlich ist. Bisher war es so, dass Immobilien als ein unproduktives Vermögen angesehen wurden. Die einzige Ausnahme lag hier bei den Wohnungsunternehmen. Das neue Gesetz wäre so formuliert, dass hier auch andere Unternehmen profitieren können – nämlich dann, wenn sie ihr Geld unter anderem mit Gewerbeimmobilien verdienen.

Hauptzweckkonzept wird stark kritisiert

Nicht nur in dieser Anhörung, auch beim Bundesrat selbst konnte das Hauptzweckkonzept nicht punkten. Die Empfehlungen gehen in die Richtung, dass besser beim Katalog für das Verwaltungsvermögen geblieben werden sollte. Die Problematik ist hier vor allem in den Formulierungen zu finden, da diese auf unterschiedliche Weise interpretiert werden können. Damit ist der Entwurf ganz besonders anfällig für Streitigkeiten, die sich dann nur schwer abgrenzen lassen. Wo ist die Abgrenzung? Diese Frage wurde durch den ZIA laut. Dieser gab an, dass die Frage nach der Abgrenzung zu einer deutlichen Problematik führen kann. So wird nicht deutlich, bis wann ein Grundstück tatsächlich dem Hauptzweck eines Unternehmens dienen kann. Um einen Erlasse bei der Grundsteuer oder auch der Erbschaftsteuer zu erhalten, müssten Verwertungsbemühungen nachgewiesen werden. Der ZIA fordert zudem eine Klarstellung darüber, ob Bestände der Wohnungsgesellschaften bei dieser Änderung verschont bleiben. Die bisherige Ausnahmeregelung, die für Wohnungsgesellschaften vorhanden war, ist nun in dem neuen Entwurf nicht mehr zu finden. Auch der vbw äußert hier seine Bedenken. Dieser beruft sich auf die Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht. Er geht davon aus, dass die Schwelle für die Begründung von einer gewerblichen Vermietung noch nach unten korrigiert werden muss. Wer mehr als 300 vermietete Wohnungen als Wohnungsunternehmen hat, der gilt als verschonungswürdig. Wenn es nach dem vbw geht, dann soll diese Grenze deutlich nach unten korrigiert werden. Als Vorschlag wurden für die Grenze 50 Wohnungen angegeben. Nachdem die Nachbesserung für den Gesetzeswurf zur Erbschaftssteuer bereits im September ein Thema war, zeigt sich nun, dass hier nach wie vor Bedarf der Anpassungen besteht.