Nebenkosten: Der BGH untermauert die Rechte von Mietern

Jinny Verdonck

11. Februar 2018

Im Falle, dass Stromanbieter oder Vermieter in Bezug auf die Betriebskostenabrechnung äußerst hohe Nachforderungen stellen, haben sie die Pflicht, dies zuerst nachzuweisen. Erst nach Erbringung eines Beweises muss der Mieter zahlen, so entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen.

Überzogene Stromrechnung

In einem Fall aus Niedersachsen erhielt ein Seniorenpaar eine Nachforderung vom Oldenburger Stromanbieter EWE über 9.000 Euro. Das entspricht einem Anstieg des Stromverbrauchs um mehr als 1.000 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Das Rentnerpaar hatte Beschwerde eingelegt, dass es gar nicht möglich sei, die knapp 32.000 Kilowattstunden, die abgelesen wurden, zu verbrauchen. Laut EWE sei jedoch eine Prüfung des Zählers durch einen Gutachter erfolgt. Da die Art der Lebensführung der beiden Rentner bescheiden sei, passe dieser nicht zu einem solch hohen Stromverbrauch. Die Kunden des Stromanbieters erhielten durch das Oberlandesgericht (OLG) Recht und der BGH bestätigte dieses Urteil nun. Laut Begründung des Gerichts bestand eine ernsthafte Möglichkeit, dass ein offensichtlicher Fehler vonseiten des Stromanbieters aufgetreten sei und dieser hätte den Beweis liefern müssen, dass das Rentnerpaar in der Tat diesen hohen Stromverbrauch zu verantworten hatte.

Zudem hob der BGH hervor, dass dies nur bei Fällen gelte, die aus dem Rahmen fielen. Bei üblichen kleineren Nachforderungen von rund 100 bis 200 Euro müssten die Stromverbraucher diese Abrechnungen zunächst begleichen. Im Anschluss könnten sie jedoch ein Rückforderungsprozess in die Wege leiten, bei dem die Kunden allerdings die Beweislast hätten.

Vermieter müssen Einsicht in die Nebenkostenabrechnungen gewähren

In einem zweiten Fall aus Karlsruhe wurden Mieter einer Dreizimmer-Wohnung aufgefordert, über 5.000 Euro an Heizkosten für zwei Jahre nachzuzahlen. Obwohl ihre Wohnung in dem Mehrfamilienhaus lediglich eine Fläche von rund 12 Prozent aufwies, betrug ihr angeblicher Anteil an den gesamten Heizkosten mehr als 40 Prozent. Das Landgericht Darmstadt gab dem klagenden Vermieter zunächst recht, ungeachtet der Tatsache, dass der Vermieter den Mietern verweigerte, die Nebenkostenabrechnung einzusehen.

Die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt wurde nun durch den BGH aufgehoben. Dies begründete der BGH damit, dass der klagende Vermieter die Pflicht gehabt hätte, seine Forderung zu beweisen. Da er dieser Beweispflicht in der Vorinstanz nicht nachgekommen sei, hätte die Klage vom Landgericht abgewiesen werden müssen. Da Mieter grundsätzlich ein Recht haben, die Nebenkostenabrechnungen einzusehen, hätte der Vermieter den Mietern des Weiteren nicht verweigern dürfen, Einsicht in die Betriebskostenabrechnungen zu nehmen.