Mietschäden: Wer zahlt was?

Jinny Verdonck

7. Juli 2017

Schäden an einer Immobilie bleiben manchmal nicht aus. Die große Frage ist, ob diese vom Vermieter oder vom Mieter bezahlt werden müssen.

Haben Sie als Mieter vielleicht gerade Ihren Frühjahrsputz erledigt und einige Schäden an der Mietwohnung festgestellt? Oder sind Sie Eigentümer eines Mietobjekts und Fragen sich, ob Sie Ihrem Mieter bestimmte Schäden überhaupt in Rechnung stellen dürfen? Im Folgenden vermitteln wir Ihnen einen kleinen Überblick rund um das Thema „Mietschäden”.

Die allgemeine Gesetzeslage

Das Gesetz schreibt vor, dass der Vermieter die Pflicht hat, dem Mieter die Wohnung in einem ordnungsgemäßen und schadensfreien Zustand zu übergeben und darauf zu achten, dass dieser Zustand über die gesamte Dauer der Mietzeit erhalten wird. Der Mieter ist wiederum zu einem sorgfältigen Umgang mit der Mietsache verpflichtet.

Eine Sache des Vermieters

Wenn Mängel oder Schäden in der Wohnung auftreten, die im Laufe der Nutzung des Hauses oder der Wohnung durch normalen Verschleiß entstanden sind, ist es Sache des Vermieters, diese zu beheben. Darunter fallen beispielsweise ein abgenutzter Fußboden, verstopfte Rohre oder auch Schimmel. Der Vermieter haftet zudem grundsätzlich für Schäden, die er selber verursacht hat.

Eine Sache des Mieters

Der Mieter hat laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Pflicht, mit dem Mietobjekt sorgfältig umzugehen. Falls Schäden entstehen, die nicht auf einen normalen Verschleiß zurückzuführen sind, sondern auf fahrlässige oder gar mutwillig verursacht wurden, so ist der Mieter für die Beseitigung dieser Mängel oder Schäden zuständig. Im Mietvertrag muss jedoch klar definiert sein, was genau Teil des Mietobjekts bildet. Zu beachten ist, dass der Mieter keine Reparaturen selber ausführen sollte, da er für jegliche Folgeschäden haftet, die aufgrund einer fehlerhaften Reparatur vonseiten des Mieters entstanden sind.

Das Selbstbeseitigungsrecht

Der Mieter muss dem Vermieter jegliche Schäden unverzüglich melden, am besten schriftlich. Für den Fall, dass der Vermieter aber nichts gegen den Schaden unternimmt, greift das sogenannte Selbstbeseitigungsrecht. Das besagt, dass der Mieter selber jemanden mit der Reparatur beauftragen kann. Im Anschluss erstattet der Vermieter die Kosten oder diese werden mit der Miete verrechnet. Aber Achtung: Falls der Mieter ein Ersatzteil bestellt, obwohl es möglich gewesen wäre, das alte Teil zu reparieren, dann hat der Vermieter das Recht die Kosten dem Mieter teilweise in Rechnung zu stellen. Sofern der Vermieter genügend Zeit hatte, etwas gegen den Schaden zu unternehmen, kann der Mieter die Miete mindern und Schadensersatzansprüche stellen.

Fazit:

Ein schnelles Beheben von Mängeln oder Schäden ist im Interesse beider Parteien, um Probleme und Konflikte zu vermeiden. Da es manchmal nicht eindeutig ist, ob es sich um „normalen” Verschleiß oder um „Beschädigung” handelt, muss jeder Fall einzeln geprüft werden. Bevor Sie selbstständig etwas unternehmen, sollten Sie sich immer zuerst von einem Anwalt beraten lassen.