Mietpreise dürfen nicht sprunghaft ansteigen
24. November 2015

Der BGH setzt dem sprunghaften Anstieg von Mieten Grenzen
Seit Jahren gehört der Tipp "Messen Sie vor der Unterschrift eines Mietvertrages die Räumlichkeiten noch einmal nach" an potenzielle Mieter in das Standardrepertoire jedes Ratgebers - doch nun sollten auch Vermieter noch einmal zum Maßband greifen: Der Bundesgerichtshof hat am 18. November 2015 die Grundsatzfrage zur sprunghaften Mieterhöhung zugunsten des Klägers, einem Mieter aus Berlin, dessen Miete- einerseits um 15 % angehoben wurde,
- jedoch zusätzlich noch einmal, weil sich die Vermieterin im Mietvertrag um rund 54 m² bei der Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag vertan hatte,
Die Kappungsgrenze als Maßgabe
Auch die Vorinstanzen hatten zugunsten des Mieters entschieden. Hier wurde zur Urteilsbegründung die Kappungsgrenze herangezogen, die in einigen Städten wie Hamburg, München oder Berlin bei 15 % läge. Ein derart sprunghafter Anstieg wie im Falle des Mieters aus Berlin würde diese Grenze überschreiten. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshof wurde ein früheres Urteil des BGH, bei dem Mieterhöhungsverlangen unter Umständen nur rechtsgültig sind, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent von der vereinbarten Wohnfläche abweicht (AZ: VIII ZR 138/06),nun gekippt. Stattdessen spielt diese Angabe nach Aussage von Gerichts nun keine Rolle mehr, wenn der höchstzulässige Betrag der Kappungsgrenze überschritten wird.Tipps für ein korrektes Mieterhöhungsverlangen
Generell sollten sich Vermieter vor einem Mieterhöhungsverlangen mit den gängigen Anforderungen einer Mieterhöhung auseinandersetzen. Je nach Region gilt das Höchstmaß von 15 bis 20 %, dass bei einer Erhöhung der Miete innerhalb von drei Jahren - ausgehend von dem Betrag der Miete vor der ersten Anhebung. Darüber hinaus müssen folgende Regelungen eingehalten werden:- Das Mieterhöhungsverlangen muss schriftlich an alle betroffenen Mieter versandt werden.
- Das Schreiben muss eine Begründung beinhalten, aus der hervorgeht, warum die Mieterhöhung vorgenommen wird.
- Darüber hinaus muss ersichtlich sein, wer diese Forderung stellt - wie beispielsweise der Hausbesitzer oder ein Vertreter der Hausverwaltung.