Mietpreisbremse laut LG Berlin verfassungswidrig

Jinny Verdonck

21. September 2017

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin verstößt die Mietpreisbremse gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Vergleichsmiete als Bezugsgröße nicht geeignet

Die Mietpreisbremse richtet sich nach der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete und in Deutschland sind diese von Region zu Region sehr unterschiedlich. Während die ortsübliche Vergleichsmiete beispielsweise in Berlin etwa 7 Euro pro Quadratmeter betrage, sind es in München bereits rund 12 Euro pro Quadratmeter — ein Unterschied von mehr als 70 %. Das führe dazu, dass die Vermieter durch die vom Gesetzgeber gewählte Bezugsgröße auf ungleiche Weise behandelt werden. Als Bezugsgröße eigne sich die ortsübliche Vergleichsmiete daher nicht und sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, in dem der Art. 3 GG besagt, dass der Gesetzgeber dazu verpflichtet sei, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln und wesentlich Ungleiches ungleich.

Es entbehre nach Auffassung der Berliner Richter außerdem jeder Grundlage, dass Vermieter, die nach den Mietpreisbremse-Richtlinien vorher schon eine zu hohe Miete festgesetzt hatten, nämlich eine, die mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, privilegiert werden. Es gebe keine Rechtfertigung dafür, dass diese Vermieter im Falle einer Neuvermietung weiterhin auf die bisherige Miete beharren könnten.