Meldepflicht für Vermieter - Änderungen des Bundesmeldegesetzes

Maria Lengemann

2. Januar 2015

Das Jahr 2015 bringt für Immobilienbesitzer und Erwerber von Immobilien eine Reihe von Veränderungen. Die Mietpreisbremse nimmt Einfluss auf Bestellerprinzip und Gestaltung von Mietpreisen. Zudem erhöht Nordrhein-Westfalen die Grunderwerbsteuer. Hinzu kommt im neuen Jahr das Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens. Wer es versäumt, sich mit den Änderungen auseinanderzusetzen, dem drohen Bußgeldstrafen von bis zu 1000,- Euro. Die Änderungen des Bundesmeldegesetzes, die zum 1. November 2015 in Kraft treten, betreffen nicht nur all jene, die umziehen. Sie erhöhen in Zukunft auch den Verwaltungsaufwand der Vermieter. Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens enthält eine Klausel, die den Vermieter zur Mitwirkung verpflichtet. Er muss Mieter zukünftig behördlich melden, wenn sie ein- oder ausziehen. Hierfür hat er bis zu zwei Wochen nach Ein- bzw. Auszug des Mieters Zeit. Bei der Meldung muss er seinen eigenen Namen und seine Anschrift angeben. Er muss das Einzugs- bzw. Auszugsdatum, die Anschrift der betroffenen Wohnung und die Namen der künftigen bzw. ehemaligen Mieter nennen. Wer die Meldung nicht rechtzeitig vornimmt oder gar ganz vergisst, kann mit einem Bußgeld von bis zu 1000,00 Euro geahndet werden.