Laut Gutachten: Grundsteuerreform von Scholz verfassungswidrig

Jinny Verdonck

14. Januar 2019

Eine Einigung in Sachen Grundsteuer steht in weiter Ferne. Der vom Finanzminister Olaf Scholz (SPD) hervorgebrachte Vorschlag zur Grundsteuerreform wird von vielen Seiten stark kritisiert und nun hat ein Gutachten ergeben, dass eine solche Grundsteuer gegen die Verfassung verstoßen würde.

Kritik vom Koalitionspartner

Das Modell für die Grundsteuerreform, das von Scholz bevorzugt wird, sieht vor, dass wertabhängige Faktoren, zu der auch die Miete gehört, bei der Grundsteuerberechnung berücksichtigt werden sollen. Zuvor hatte Andreas Jung, der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion, bemängelt, dass es dadurch möglich ist, dass zwei identische Wohnungen in unterschiedlicher Höhe besteuert werden. Außerdem kritisiert Jung, dass dieses Modell nicht mit den Zielen vereinbar ist, die im Koalitionsvertrag ausgehandelt wurden, nämlich bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Jung verlangt daher, dass Scholz ein neues Reformkonzept ausarbeitet.

Es bleibt jedoch nicht mehr viel Zeit, denn die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist läuft Ende 2019 aus. Sollte es bis dahin keine Lösung geben, so würden die Kommunen ihre Einnahmen aus der Grundsteuer verlieren, die sich auf ca. 14 Milliarden Euro belaufen.

Gutachten: wertabhängiges Modell nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

Nun kommt auch noch ein Gutachten hinzu, laut dem das von Scholz bevorzugte Grundsteuermodell verfassungswidrig wäre. Der Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht der juristischen Fakultät an der Universität Augsburg, Gregor Kirchhof, kommt im Rahmen dieses Gutachtens zu dem Schluss, dass das wertabhängige Mietmodell, das vom Bundesministerium der Finanzen erwogen wird, gegen das Grundgesetz verstoße. Beauftragt wurde dieses Gutachten vom Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA).

Laut dem Gutachten werde dadurch zum einen der Gleichheitsgrundsatz verletzt („Mietunterschiede in einem Mehrparteienhaus, die aufgrund der Dauer des Mietverhältnisses, eines Verhandlungsgeschicks des Mieters oder eine Nähe zum Vermieter bestehen, rechtfertigen keine Unterschiede in der Grundsteuer”) und zum anderen würde sich die Grundsteuer nicht mehr ausreichend von der Einkommenssteuer unterscheiden, wenn die Miete als Bemessungsgrundlage diene.

Im Gutachten wird zudem deutlich gemacht, dass in Bezug auf die Grundsteuer die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liege, nicht beim Bund. Dies schließe auch eventuelle Änderungen bezüglich der Umlagefähigkeit ein.