Keine schöne Aussicht – Rückabwicklung von Verträgen möglich

Maria Lengemann

25. Januar 2016

Der Kauf einer Eigentumswohnung ist für viele Menschen die Erfüllung eines lange geträumten Traumes. Hier wird nicht leichtfertig viel Geld in die Hand genommen. Umso ärgerlicher ist es, wenn der ursprünglich versprochene Blick auf den Park plötzlich verbaut wird. Doch das müssen sich Käufer nicht mehr gefallen lassen. Wenn ein Bauträger eine Eigentumswohnung mit einer bestimmten Aussicht anbietet, dann sollte er sich auch an dieses Angebot halten. Wenn dies nicht der Fall ist, dann hat der Kunde unter Umständen die Möglichkeit, den Kaufvertrag wieder rückgängig zu machen. Das wurde nun entschieden. Grundlage für die Entscheidung ist ein Fall, der bereits im Jahr 2009 stattgefunden hat.

Keine Spur mehr von Skyline

In dem damaligen Fall hat sich ein Kunde für eine Eigentumswohnung interessiert. Im Angebot war der Hinweis darauf zu finden, dass von der Wohnung aus ein freier Blick auf die Skyline der Stadt möglich ist. Der Kunde überzeugte sich davon, fand Gefallen an der Wohnung und kaufte diese. Nicht lange danach entschied der Bauträger, ein weiteres Gebäude zu errichten und zwar so, dass der freie Blick auf die Skyline ab sofort Geschichte war. Der Käufer war verärgert und forderte eine Rückabwicklung des Vertrages. Der Fall ging vor Gericht und hier konnte sich der Käufer durchsetzen. Am OLG entschieden die Richter, dass durch die nachträgliche Bebauung eine sogenannte nachvertragliche Pflichtverletzung stattgefunden hat. Als Grund wurde folgender angegeben: Der besondere Ausblick aus der Wohnung heraus galt als eine besondere Beschaffenheit, auf die sich der Käufer verlassen hat. Durch die Bebauung war diese Beschaffenheit nun nicht mehr gegeben.

Rückabwicklung – wann kann sie gefordert werden?

Käufer von Immobilien haben also die Möglichkeit, sich auf die Rückabwicklung eines Vertrages durch ein Urteil des Oberlandgerichtes zu berufen. Das Urteil Az: 3 U 4/14 bezieht sich dabei auf die Aussicht aus der Wohnung. Wichtig ist jedoch: Nicht immer kann das Urteil für eine Rückabwicklung herangezogen werden. Es ist nicht unüblich, dass ein Gelände, welches beim Kauf einer Eigentumswohnung noch unverbaut die Sicht auf die Umgebung freigelassen hat, später bebaut wird. Freies Bauland ist nach wie vor in vielen Großstädten zu finden. Wenn eine Wohnung jedoch in der Beschreibung mit einem besonderen Ausblick beworben wird und dieser Ausblick später nicht mehr gewährleistet ist, kann eine Rückabwicklung gefordert werden. Gerade dann, wenn der Ausblick durch denselben Bauträger verbaut wird, kann sich der Käufer getäuscht fühlen. Schließlich hätte der Bauträger ihn vorher informieren können, dass weitere Baumaßnahmen geplant sind. Das genannte Urteil des Oberlandgerichtes ist in dieser Form bisher einzigartig. Es ist jedoch gut möglich, dass Käufer dies nun nutzen, um nachträglich Verträge anzufechten. Beim Verkauf von Eigentumswohnungen in Großstädten ist es keine Seltenheit, dass hier mit einer besonderen Aussicht geworben wird. Diese kann sich auf die Skyline beziehen, den Ausblick ins Grüne oder auch auf eine besondere Sehenswürdigkeit. Ist der Ausblick später nicht mehr gegeben, so kann dies gerade für einen Käufer einer Immobilie ärgerlich sein, der viel Geld investiert hat. Auch eine Wertminderung der Immobilie ist hier teilweise durchaus möglich.