Eine gute Dämmung hilft nicht nur Ihr Haus in der kalten Jahreszeit mollig warmzuhalten, sondern spart auch eine Menge Energie und Geld. Aus diesem Grund ist das Thema Wärmedämmung in der Energieeinsparverordnung (EnEv) geregelt und es gibt in Deutschland bestimmte Maßnahmen, die Pflicht sind. In unserem heutigen Ratgeber bieten wir Ihnen einen kleinen Leitfaden rund um die Vorschriften zur Wärmedämmung.
Dachdämmung
Wenn das Dach nicht oder nicht ausreichend gedämmt ist, dann hat das zur Folge, dass viel Heizenergie unverbraucht verloren geht. Das ist nicht nur schlecht für die Umwelt, sondern macht sich auch auf negative Weise bei den Heizkosten bemerkbar. Mit einer guten Dämmung der obersten Geschossdecke kann effizient geheizt werden.
Wer seine Wohnimmobilie nach dem Stichtag 01. Februar 2002 erworben hat, der hat die Pflicht, die Vorgaben der EnEV einzuhalten. Diese sehen vor, dass Hausbesitzer für eine ausreichende Dämmung des Dachs sorgen müssen, dies gilt sowohl für begehbare als auch nicht begebahre oberste Geschossdecken. Der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke darf den Wert 0,24 W/m²K nicht überschreiten.
Wenn das Dach allerdings schon gedämmt ist, dann ist keine Nachrüstung erforderlich.
Rohrleitungen
Wenn sich im ungeheizten Keller Heizungsrohrleitungen und Warmwasserleitungen befinden, die offen liegen, ist eine Dämmung erforderlich. Dabei richtet sich die Dicke der erforderlichen Dämmung nach dem Innendurchmesser des jeweiligen Rohres sowie nach der Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials.
Heizungen
Im Rahmen der Wärmedämmungsvorschriften sieht die EnEv außerdem vor, dass Immobilienbesitzer die Pflicht haben, alle vor dem Jahr 1984 eingebauten Heizungen auszutauschen. Auch Gas- und Öl-Heizkessel, die vor dem Jahr 1978 installiert wurden, müssen ausgetauscht werden. Generell lautet die Faustregel: Nach spätestens 30 Jahren Laufzeit muss erneuert werden. Dem Immobilieneigentümer wird dabei eine zweijährige Frist eingeräumt, um diese erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.
Ausnahmen bestätigen aber bekanntlich die Regel und so sind einige Arten von Heizungsanlagen von der Austauschpflicht ausgeschlossen. Darunter fallen beispielsweise Heizungen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt sowie Heizungsanlagen, die mit Niedrigtemperaturtechnik funktionieren.
Fassadendämmung
Wer sein Einfamilienhaus bereits vor dem 01. Februar 2002 erworben hat, der muss in der Regel keine energetische Sanierung vornehmen. Wer seine Immobilie aber trotzdem sanieren möchte, der muss, sofern die entsprechende Bauteilfläche über zehn Prozent aufweist, bestimmte Auflagen einhalten. Soll nur eine Außenwand gedämmt werden, so ist es lediglich erforderlich, sich nur für diese neu gedämmte Wand an die EnEV-Vorschriften zu halten. In der Regel müssen bei einer Fassadensanierung Maßnahmen zur Dämmung immer dann umgesetzt werden, wenn der Bau der Immobilie vor 1984 fertiggestellt wurde.
Worauf Sie beim Immobilienkauf achten müssen
Wenn Sie auf der Suche nach einer Immobilie sind, dann müssen Sie die Kosten für eine eventuelle Sanierung nach der EnEV mit einplanen. Informieren Sie sich vor dem Kauf daher genau über die notwendigen Sanierungsmaßnahmen und lassen Sie sich von einem unabhängigen Experten beraten.
Fazit:
Wer sich nicht an die EnEV hält, dem können erhebliche Bußgelder drohen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich von einem Energieexperten beraten zu lassen, um Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Außerdem kann Ihnen ein Energieberater dabei helfen, die rentabelsten Dämmmaßnahmen zu finden und berät Sie bezüglich der Beantragung von Fördermitteln.