Zum Thema Grundsteuerreform gibt es wieder Neuigkeiten, denn es gibt hierzu nun anscheinend eine Einigung. Es wurde ein Entwurf zur Änderung des Grundgesetzes hervorgebracht, der im Juli in den Bundestag eingebracht werden soll. Die sogenannte Öffnungsklausel, für die sich Bayern eingesetzt hat, soll ab dem Jahr 2025 in Kraft treten.
Um die Grundsteuer gibt es schon seit längerem Streit. Während sich Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) für ein wertabhängiges Grundsteuermodell stark gemacht hatte, hatte sich die bayerische Landesregierung dagegen gestemmt, da die CSU ein Flächenmodell durchsetzen wollte. Dafür erhielt die CSU allerdings nicht genügend Rückhalt von den anderen Bundesländern. Die Bayern wollten dann zumindest eine Öffnungsklausel und haben diese nun anscheinend tatsächlich bekommen. Das bedeutet, dass die einzelnen Bundesländer die Möglichkeit erhalten, die Grundsteuer selbst zu regeln. Dies soll frühestens ab Anfang 2025 möglich sein. Nähere Details zur Öffnungsklausel wurden allerdings noch nicht bekannt.
Die CSU plane bereits, seine freie Entscheidungsmöglichkeit dazu zu nutzen, um die Grundstücksgröße als Grundsteuerbasis zugrundezulegen. Zurückhaltung gibt es hingegen in Hessen, wo die Landesregierung zuerst den Gesetzentwurf ansehen will, bevor eine Entscheidung darüber getroffen werden soll, ob das Bundesland die Öffnungsklausel für sich nutzen möchte.
Neuer Bezugswert ist der Grundsteuerwert
Im aktuellen Gesetzesentwurf ist die Rede vom Grundsteuerwert, der für die Immobilienbewertung genutzt wird und den bisherigen Einheitswert ersetzt. Der pauschalisierte Wert diene als Grundlage zur Bemessung der Grundsteuer. Die Definition des Begriffs findet sich in einem vollkommen neuen Teil des Bewertungsgesetzes, nämlich im Abschnitt 7. Anstatt den Prozess zu vereinfachen, sei die Berechnung jedoch mit viel Aufwand verbunden. Verschiedene Merkmale dienen als Basis für die Bewertung. Dazu gehören beispielsweise die durchschnittlichen Nettokaltmieten pro Quadratmeter Wohnfläche und es erfolgt eine Unterteilung in drei Grundstücksarten, in drei Wohnflächengruppen sowie in fünf Baujahrsgruppen. Zudem soll eine Einteilung nach sechs Mietniveaustufen, die gemeindebezogen sind, stattfinden.