Gibt es eine Frist für Erschließungsbeiträge?

Jinny Verdonck

19. Oktober 2018

Wenn eine neue Straße gebaut wird, können Grundeigentümer zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet werden. Eine solche Zahlungsaufforderung löst verständlicherweise Missmut aus. Was geschieht aber, wenn Grundstückseigentümer von der Gemeinde plötzlich nach Jahrzehnten zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen verdonnert werden? Ein solcher Fall landete nun vor dem Bundesverfassungsgericht. In unserem heutigen Ratgeber erfahren Sie mehr dazu.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich damit beschäftigen, ob eine Gemeinde 25 Jahre nach dem Bau einer Straße verlangen kann, dass ein Grundeigentümer dafür Erschließungsbeiträge bezahlt. Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts haben in Zweifel gezogen, ob es sich mit dem Grundgesetz vereinbaren lässt, eine de facto unbefristete Beitragserhebung zu verlangen. Der Fall landete daher vordem Bundesverfassungsgericht.

Hintergrund zum Fall

Es geht um Grundstücke, die in einem Gewerbegebiet in Rheinland-Pfalz liegen. Diese befinden sich an einer vierspurigen Straße, die 1986 gebaut wurde. Es war ursprünglich geplant, die Straße mit vier Spuren fortzuführen, jedoch wurde dieser Plan im Jahr 1999 verworfen. Die Gemeinde führte den Bau der Straße in den Jahren 2003 und 2004 zweispurig fort. Die Straße wurde allerdings erst im Jahr 2007 von der Gemeinde auf der gesamten Länge dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Erst im Jahr 2011 erhielt der Grundstückseigentümer für die Erschließung der Straße plötzlich eine Rechnung über mehr als 70.000 Euro. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Straße schon seit 25 Jahren. Aufgrund dieser langen Zeit nahm der Eigentümer an, dass er nicht mehr von der Gemeinde dazu angehalten werden könnte, diesen Beitrag zu bezahlen. Daher klagte er.

Die Gerichte sind sich uneins

In den ersten Instanzen blieb der Eigentümer erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz befand, dass noch keine 30 Jahre verstrichen seien und der Grundeigentümer keinen Grund hatte zu glauben, dass er trotz der langen Zeit von der Zahlung befreit sei.

Anderer Ansicht war das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Das Gericht befand, dass das Rheinland-Pfälzer Kommunalabgabengesetz (KAG) besagt, dass die Beitragspflichten schon nach vier Jahren nach Entstehung des Anspruches verjähren. Fristbeginn ist allerdings erst der Zeitpunkt, an dem die öffentliche Widmung der Straße stattfindet. Dies kann freilich auch erst Jahrzehnte nach deren Bau sein, wie es hier der Fall ist. Aus diesem Grund wurde das Gerichtsverfahren vom Leipziger Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt und landete vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Zeitliche Grenze erforderlich

Das Landesrecht sieht tatsächlich vor, dass Beiträge ohne zeitliche Befristung geltend gemacht werden können. Die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts war, dass eine derartige Regelung gegen die Verfassung verstoße. Dies begründeten die Leipziger Richter damit, dass diese Regelung das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit sowie der Vorhersehbarkeit verletzt. Infolgedessen ist es erforderlich, dass der Gesetzgeber eine zeitliche Grenze festlegt, in der Beiträge erhoben werden können.

Fazit

Während das Oberverwaltungsgericht von einer zeitlichen Grenze von 30 Jahren ausgeht, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass dies in der Rechtsordnung kein ausreichendes Fundament hat. Nun liegt die Entscheidung in den Händen des Bundesverfassungsgerichts. Es wird interessant sein zu erfahren, wie das Karlsruher Urteil lauten wird.