Gewinne aus Enteignungen sind nicht steuerpflichtig

Jinny Verdonck

5. Mai 2019

Wenn ein Grundstück enteignet wird, so muss eine Entschädigung gezahlt werden. Wenn der ehemalige Eigentümer dabei einen Gewinn erzielt, dann darf das Finanzamt keine Einkommenssteuerforderung stellen. So lautet ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. November 2018.

Hintergrund zum Fall

Ein Ehepaar erhielt von der Stadt einen Betrag von 600.000 Euro als Entschädigung für ihr Grundstück. Laut einer durchgeführten Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass die Eheleute damit einen Gewinn von etwa 175.000 Euro erzielten. Auf diese Summe erhob das Finanzamt Einkommensteuer, mit der Begründung, dass es sich dabei um ein Veräußerungsgeschäft handele, dass gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig sei. Das Ehepaar reichte dagegen Klage ein, denn ihrer Ansicht nach käme eine Enteignung keinem Verkauf gleich. Der rechtsgeschäftliche Wille, der normalerweise zur Übertragung des Eigentums führt, sei in diesem Fall schließlich nicht vorhanden.

Das Urteil

Das Finanzgericht Münster urteilte zugunsten der Kläger. Ein Veräußerungsgeschäft erfordere, dass der Eigentümerwechsel auf eine „wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist”. Im Falle einer Enteignung basiere dieser jedoch „ausschließlich und unmittelbar auf einem Hoheitsakt”, so die Meinung der Richter.

Die Zehnjahresfrist

Relevant ist das Urteil für all diejenigen Eigentümer, die innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb der Immobilie von einer Enteignung betroffen sind. Da die Enteignung innerhalb der Zehnjahresfrist (der sogenannten Spekulationsfrist) stattgefunden hat, nahm das Finanzamt an, dass es sich dabei um ein privates Veräußerungsgeschäft handele und betrachtete daher die etwa 175.000 Euro als Spekulationsgewinn und forderte dafür Einkommensteuer. Die Richter urteilten jedoch, dass eine Enteignung kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG darstelle, wodurch auch keine Spekulationssteuer fällig werde. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist entfällt die Steuerpflicht sowieso.

Der Streit geht jedoch weiter, denn das Finanzamt legte Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ein. Seit Januar ist der Rechtsstreit beim Bundesfinanzhof anhängig.