Für Neubauten werden die energetischen Anforderungen nicht erhöht. So hat es das Bundeskabinett in seinem Gebäudeenergiegesetz-Entwurf beschlossen.
Der Erlass des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sollte ursprünglich schon im Januar dieses Jahres erfolgen, jedoch verzögerte sich alles. Jetzt hat das Bundeskabinett einen Entwurf gebilligt.
Nach Auffassung des Bundeskabinetts erfülle die geltende Energieeinsparverordnung die Gebäuderichtlinie der EU in Bezug auf den Niedrigstenergiestandard. Dieser gilt seit Anfang des laufenden Jahres für öffentliche Neubauten und wird ab 2021 dann auch für alle weiteren neu errichteten Gebäude gelten. Bei einer Verschärfung dieser Anforderungen könne die Wirtschaftlichkeit weder an Neubauten noch an Bestandsimmobilien nachgewiesen werden. Aufgrund dessen ist geplant, dass erst im Jahr 2023 eine Überprüfung der energetischen Anforderungen erfolgen soll.
Verbot von Gas- und Ölheizkesseln (mit Ausnahmen)
Der Entwurf sieht außerdem vor, dass der Betrieb von Gas- und Ölheizkesseln, die vor 1991 eingebaut wurden, eingestellt werden muss. Zudem dürfen Kessel, die ab 1991 installiert wurden, nur für einen Zeitraum von 30 Jahren betrieben werden. Ab 2026 ist es dann nur in Ausnahmefällen gestattet, einen Ölheizkessel einzubauen. Ein Ausnahmefall soll beispielsweise dann vorliegen, wenn es nicht möglich ist eine Wohnimmobilie mit Gas, Fernwärme oder erneuerbaren Energien zu beheizen.
Des Weiteren ist eine Prämie für den Umstieg auf neue Heiztechnologien geplant. Die Austauschprämie soll bis zu 40 % der Kosten decken. Daneben sollen Selbstnutzer im kommenden Jahr die Möglichkeit erhalten, den Heizungsaustausch und weitere energetische Maßnahmen von der Steuer abzusetzen.