Fragen an den Wohnungsmieter – das ist erlaubt
Maria Lengemann
9. September 2015
„Und planen Sie noch weitere Kinder?“ – eine solche Frage kommt für potentielle Mieter einer Wohnung oft überraschend. Der Vermieter jedoch möchte sich auf diese Weise absichern und die Mieter besser einschätzen können. Alles ist hier jedoch nicht erlaubt, auch wenn das Streben nach vielen Informationen durchaus verständlich ist.
Wenn sich ein Interessent eine Wohnung ansieht und anschließend deutlich macht, dass an der Wohnung Interesse besteht, dann ist dies für den Vermieter natürlich eine gute Sache. Allerdings nur dann, wenn er den Interessenten auch gut einschätzen kann. Diese Einschätzung erfolgt meist durch viele Fragen oder vielleicht sogar einen Fragebogen. Diese Fragen können durchaus auch durch den Makler gestellt werden, da dieser im Auftrag des Vermieters agiert.
Persönliche Daten: ja – private Fragen: nein
Die Nachfrage nach allen wichtigen, persönlichen Daten ist natürlich erlaubt. Der Vermieter darf sich also über das Alter, den Namen und den Wohnort erkunden. Zudem sind Fragen berechtigt, die sich mit der Anzahl der Personen beschäftigen, die in die Wohnung einziehen sollen. Ebenso sind Nachfragen nach Haustieren durchaus legitim. Ein weiterer wichtiger Punkt für den Vermieter sind finanzielle Sicherheiten. Der Vermieter möchte natürlich sicherstellen, dass die Miete auch regelmäßig beglichen wird. Ein verständlicher Wunsch, der durch die Nachfrage nach Gehaltsabrechnungen und Kontoauszügen untermauert wird. Auch das ist durchaus sein gutes Recht. Kommt der potentielle Mieter den Wünschen nicht nach, kann er vom Vermieter abgelehnt werden.
Interessant wird es beim Blick in die Vergangenheit. Liegen Mietschulden vor? Wie lautet der Name des ehemaligen Vermieters? Potentielle Mieter fühlen sich hier häufig ungerecht behandelt und möchten diese Informationen nicht unbedingt benennen. Die Fragen hierzu sind jedoch durchaus zulässig. Sie stellen eine Grundlage für eine Entscheidung über eine Zu- oder Absage dar und stehen in direkter Verbindung zur Mietsache. Fragen an den ehemaligen Vermieter dürfen jedoch nur dann gestellt werden, wenn sich die Bewerber damit auch einverstanden erklären. Möchte der Vermieter ganz besonders sichergehen, kann er eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung oder eine Selbstauskunft verlangen. Diese wird oft jedoch durch die Mieter bereits direkt vorgelegt.
Ehrliche Antworten sind eine wichtige Grundlage
Alle Fragen zu den persönlichen und auch den finanziellen Verhältnissen müssen Interessenten wahrheitsgemäß beantworten. Wird hier nicht wahrheitsgemäß geantwortet, kann der Vermieter möglicherweise das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung haben und davon auch Gebrauch machen. Eine Pflicht, auf die Fragen zu antworten, besteht jedoch gesetzlich nicht. Geben Interessenten die Informationen nicht heraus, kann sich der Vermieter aber auch gegen sie entscheiden.
So bitte nicht – diese Fragen sind unzulässig
Natürlich gibt es auch Grenzen in Bezug auf die Fragen zur Einschätzung der Mieter. So darf ein Vermieter weder Fragen nach den Hobbys, noch nach der Religion, einer weiteren Familienplanung, Behinderungen oder auch den Grund der neuen Wohnungssuche stellen. Auch nach Vorstrafen oder Mitgliedschaften in Mieterschutzvereinen darf nicht gefragt werden. Kommen diese Fragen dennoch auf den Tisch, hat der Mieter das Recht, diese nicht wahrheitsgemäß zu beantworten oder den Vermieter auf die Unzulässigkeit hinzuweisen.
Wichtig: Alle durch die Interessenten gemachten Angaben müssen durch den Vermieter selbst immer vertraulich behandelt werden.