Erbschaftssteuer sparen dank Selbstnutzung

Maria Lengemann

9. November 2015

Nachdem es auf unserem Blog vor einigen Wochen um Schenkungen ging, möchten wir Ihnen heute einige Hinweise zum Thema Erben, Erbschaftssteuer und Selbstnutzung geben. Zur Erinnerung: Während für Schenkungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern keine Schenkungssteuer anfällt, müssen Sie dagegen bei der Übertragung an Kinder zu Lebzeiten mit weiteren Kosten rechnen, wenn der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro überschritten wird.

Immobilien erben begünstigt bei Selbstnutzung

Beim Erben setzt diese Steuerfreiheit jedoch voraus, dass die betroffene Immobilie durch den begünstigten Partner oder das Kind selbst genutzt wird:
  • sofort nach Erbantritt und
  • für zehn Jahre.
Andernfalls kommt es schnell zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt um die Erbschaftssteuer, vor allem, wenn ...
  • der Wohnraum an Dritte vermietet oder verkauft wird.
  • ein Elternteil des Erben noch lebt und in der Immobilie wohnt. Der Erbe selbst diese aber nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Letzteres wurde erst kürzlich durch ein Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 24. März 2015 (AZ: 1 K 118/15) bestärkt. In dem Fall sollte eine begünstigte Tochter Erbschaftssteuer zahlen, weil ihre Mutter die Immobilie noch unentgeltlich nutzte, die Erbin dort aber nur gelegentlich zur Betreuung anwesend war. Die Selbstnutzung ist eine sehr gute Möglichkeit, um Immobilien an nahe Verwandte zu verschenken - doch die daran geknüpften Auflagen müssen eingehalten werden. Andernfalls fällt schnell eine Nachzahlung der Erbschaftssteuer an. Achtung: Zum 1.7.2016 wird das Erbschaftssteuergesetz erneut geändert. Bislang ist zwar noch nicht klar, welche Regelungen getroffen werden, doch wir raten Ihnen dringend, alle Erbangelegenheiten bis dahin zu klären und Ihr Testament, sofern es älter ist, gegebenenfalls prüfen zu lassen.