Einigung auf „unechtes“ Bestellerprinzip: IVD droht mit Verfassungsklage

Maria Lengemann

Der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD hat sich auf die Einführung des „unechten“ Bestellerprinzips geeignet. Der Immobilienverband Deutschland (IVD) kündigte in diesem Zusammenhang eine Verfassungsbeschwerde an. Obwohl es viel Kritik und auch Widerstände aus der Union gab, hat sich die Koalition auf die Einführung des Bestellerprinzips verständigt. Laut Koalitionsvertrag soll der Makler von demjenigen bezahlt werden, der ihn beauftragt. Der IVD hält das Bestellerprinzip für praxisfremd und befindet darüber hinaus, dass es „den Interessen von Wohnungssuchenden nicht gerecht“ wird. Bestellerprinzip ist falsch IVD-Geschäftsführerin Sun Jensch erklärt gegenüber der Berliner Zeitung: „Allerdings sieht die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes gar kein echtes Bestellerprinzip vor, sondern ein falsches.“ Der IVD ist der Auffassung, dass diese Gesetzesregelungen nicht mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar sind. Jensch beruft sich hierbei auf ein Gutachten des Staatsrechtlers Friedhelm Hufen. Grund für die Aufregung sind die einzelnen Regelungen. So sieht das Gesetz unter anderem vor, dass Makler, die von Mietinteressenten beauftragt werden, zunächst das Einverständnis des Vermieters einholen müssen. Zeigen sie den potentiellen Mietern dann das Objekt und kommt es zu keiner Übereinkunft, darf der Makler die Wohnung nicht erneut anbieten. Jensch: „Einziger Ausweg: Der Vermieter [...] zahlt die Provision. Das bezeichnen wir als ‚falsches Bestellerprinzip‘.“ Was bedeutet die Entscheidung für den Immobilienmarkt? Sollte es zur angekündigten Verfassungsbeschwerde kommen, so kann bis zur Urteilsverkündigung durch das Bundesverfassungsgericht bis zu einem Jahr vergehen. Für den Immobilienmarkt gilt bis dahin das Bestellerprinzip in der Form, in der es durch die Koalition beschlossen wurde.