Die neue Meldepflicht für Vermieter und Mieter im Detail

Maria Lengemann

9. November 2015

Der November naht und damit das Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes. Damit Sie wissen, welche Rechte und Pflichten Sie nun haben, fassen wir Ihnen das Wichtigste hierzu im Folgenden zusammen. Bereits im Januar diesen Jahres haben wir darüber berichtet, dass zum 1. November 2015 das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens in Kraft treten wird. Ursprünglich war diese Regelung vor mehr als zehn Jahren abgeschafft worden, doch nun wird die Vermieterbescheinigung wieder Pflicht.

Die Inhalte der neuen Vermieterbescheinigung

Im Rahmen dessen müssen Vermieter (oder eine durch sie beauftragte Person) spätestens zwei Wochen nach Ein- oder Auszug den Wohnungswechsel schriftlich oder elektronisch bestätigen. Der Nachweis muss folgende Daten umfassen:
  1. Name und Anschrift des Vermieters,
  2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit genauem Einzugs- oder Auszugsdatum,
  3. Adresse der Wohnung sowie
  4. Namen aller meldepflichtigen Personen.
Tipp: Das Muster einer Vermieterbescheinigung können Sie sich ganz unkompliziert im Internet herunterladen und ausfüllen. Im Falle einer elektronischen Bestätigung an eine Meldebehörde erhalten Sie als Vermieter eine Vorgangsnummer, welche dem Mieter zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen ist. Darüber hinaus benötigen Sie zum Ummelden beim Einwohnermeldeamt Ihren Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument. Ziel der Änderungen ist es zu unterbinden, dass Kriminelle der Meldebehörde gegenüber falsche Anschriften angeben, ohne dass ein tatsächlicher Bezug der Wohnung beabsichtigt ist.

Empfindliche Strafen für Versäumnisse und Missbrauch

Sollten Mieter den Nachweis der Vermieterbescheinigung versäumen, kann dies mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. Wer hingegen seine Wohnungsanschrift zum Missbrauch zur Verfügung stellt, muss sogar mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro rechnen. Tipp: Sollte Ihr Vermieter sich weigern, Ihnen diese Bestätigung auszustellen oder erhalten Sie den Nachweis nicht rechtzeitig, so müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen. In diesem Fall droht dem Vermieter eine Geldbuße bis zu tausend Euro.