Das Zweckentfremdungsverbot wird für Zweitwohnungen eingeschränkt

Maria Lengemann

29. August 2016

In den letzten Monaten sorgte das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz von Immobilien in Berlin für Aufregung. Doch nun wurden die Regelungen zumindest für Zweitwohnungen etwas abgeschwächt.

Die Hintergründe des Zweckentfremdungsverbots

Bezahlbare Wohnungen sind in Metropolen, wie Berlin, schon lange Mangelware, daher soll das Gesetz über Zweckentfremdung von Wohnraum die Situation für Wohnungssuchende etwas verbessern. Seit dem 1. Mai 2014 (teilweise gab es bis zum 1. Mai 2016 Übergangsregelungen) müssen Besitzer von Ferienwohnungen einen Antrag auf Genehmigung beim jeweils zuständigen Bezirksamt stellen, falls ...
  • der Wohnraum als Ferienwohnung oder anderweitig gewerblich genutzt wird,
  • die Wohnung seit mehr als einem halben Jahr leersteht,
  • die Wohnfläche so umgebaut ist/wird, dass sie zum Wohnen nicht mehr geeignet ist oder
  • gänzlich abgerissen werden soll.

Das Verwaltungsgericht Berlin kippt die Regelungen für Zweitwohnungen

Aufatmen können nun allerdings Besitzer von Zweitwohnungen, die ihre Räumlichkeiten vermieten wollten. Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Wohnräume an Geschäftsreisende und Touristen vermietet werden dürfen, wenn der Eigentümer abwesend ist. Bei den Klägern handelt es sich um Eigentümer aus Rostock, Italien und Dänemark, die nur selten ihre Wohnräume in Berlin nutzen. Damit die teilweise kreditfinanzierten Zweitwohnungen nicht leerstehen, sollte die Wohnfläche als Ferienwohnung genutzt werden. Aufgrund der Regelungen des Gesetzes über Zweckentfremdung von Wohnraum sei dies genehmigungspflichtig - und wurde entsprechend von den jeweiligen Bezirksämtern abgelehnt. Gegen diese Bescheide legten die Kläger Widerspruch ein und hatten Erfolg. Das Gericht begründete die Urteile damit, dass in diesen Fällen private Interessen vor dem öffentlichen Interesse der Stadt Berlin stehen würden und diese geschützt werden müssten. Darüber hinaus gibt es bei Zweitwohnungen keinen drohenden Wohnraumverlust, der eine Vermietung untersagen würde, denn diese hätte ohnehin keinen Einfluss auf die Wohnraumversorgung der Bevölkerung Berlins.
Tipp! Mehr dazu erfahren Sie in den Urteilen der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts VG 6 K 91.16, VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16 vom 9. August 2016.