Das Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum im Überblick

Maria Lengemann

16. Mai 2016

Seit dem 1. Mai 2016 gilt in Berlin das verschärfte Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum, das die Vermietung von Wohnungen ohne eine behördliche Genehmigung unter Strafe stellt.

Was ist das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz für Wohnraum?

Bereits vor zwei Jahren trat das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (kurz ZwVbG) von Wohnraum in Berlin in Kraft, um Wohnungen vor
  • Abriss,
  • Leerstand oder
  • der Umwandlung in Gewerberäume sowie Ferienwohnungen zu schützen.
Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Wohnungsknappheit in der Landeshauptstadt zu verringern und bereits zweckentfremdete Wohnräume wieder der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. Da die bisherigen Regelungen dennoch missachtet wurden, beschloss das Abgeordnetenhaus in Berlin weitreichende Gesetzesänderungen, die seit dem 1. Mai 2016 gelten.

Die wichtigsten Fakten zum Zweckentfremdungsverbot-Gesetz für Wohnraum

  • Seit dem 1. Mai 2016 dürfen Ferienwohnungen ohne eine Genehmigung des zuständigen Bezirksamts nicht mehr vermietet werden.
  • Hierzu muss ein Genehmigungsantrag beim Bezirksamt gestellt werden, dessen Bewillingschancen jedoch in Anbetracht der Wohnungsknappheit in Berlin gering sind.
  • Die Genehmigungsfiktion endet erst am 1. Mai 2018, um die Bezirksämter nicht zu überlasten. Danach gilt ein Genehmigungsantrag als automatisch angenommen, wenn er nicht binnen 14 Wochen bearbeitet wurde.
  • Wer Ferienwohnungen ohne Genehmigung vermietet, kann mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro belegt werden. Hiervon sind nicht nur die Anbieter selbst betroffen, sondern auch Onlineplattformen wie beispielsweise Airbnb, die von den zuständigen Behörden dazu aufgefordert werden können, Angebote von illegalen Ferienwohnungen zu löschen.
  • Zusätzlich werden diese Onlinevermittler zur Mitwirkung verpflichtet, in dem auf Anfrage Auskünfte über Ferienwohnungsvermieter erteilen müssen.
Tipp! Auch unabhängig von diesem Zweckentfremdungsverbot, müssen Mieter mit Folgen rechnen, wenn sie ohne Erlaubnis ihre Wohnung untervermieten. Darüber hinaus ist die Rechtslage für Vermieter von Ferienwohnungen außerhalb Berlins nicht weniger kompliziert. Wir empfehlen Ihnen daher sich bei den zuständigen Behörden rückzuversichern, um etwaige Probleme zu vermeiden.