Was dürfen Sie als künftiger Vermieter vom Mieter wissen?

Maria Lengemann

18. April 2016

In Zeiten des Wohnungsmangels haben Vermieter die Qual der Wahl: Welcher Mieter soll es sein? Bei der Entscheidungsfindung können Details aus dem Leben der Wohnungsbewerber hilfreich sein - doch längst nicht nach allem darf gefragt werden. Wir stellen Ihnen daher heute erlaubte Fragen und Tabu-Themen beim Gespräch mit Wohnungsinteressenten vor.

Diese Fragen sind erlaubt

  • Single, Paar und Kind - wer will künftig in der Wohnung wohnen? Wohnungsinteressenten müssen wahrheitsgemäß Auskunft darüber geben, wie viele und welche Personen einziehen werden. Wenn jemand länger als sechs Wochen dort ohne Erlaubnis des Vermieters wohnt, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Werden Tiere mit einziehen? Ist die Anschaffung von Tieren geplant?
  • Wie ist die Zahlung der Miete abgesichert? Fragen zur Zusammensetzung des Einkommens, zum Arbeitgeber samt Nettoeinkommen sind gestattet (vergleiche LG München, Urteil v. 25.03.2009, Az.: 14 S 18532/08) Für den Fall, dass die Mietkosten mehr als 75 Prozent des Nettogehalts betragen oder der Mieter abhängig von Sozialleistungen ist, muss der Vermieter darüber informiert werden (AG Frankfurt a. M., Urteil v. 27.08.1987, Az.: 33 C 627/87-29).
  • Wie sieht die generelle finanzielle Lage aus? Hier ist eine Bonitätsauskunft allerdings nur rechtlich unbedenklich, wenn Sie auch wirklich beabsichtigen, mit dem Interessenten einen Vertrag abzuschließen. Ansonsten reicht eine einfache Selbstauskunft des potenziellen Mieters.

Diese Fragen müssen nicht beantwortet werden

  • Fragen nach dem Privatleben, die nichts mit dem Familienstand oder o. a. Themen zu tun haben. Dazu zählen auch eine Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit.
  • Und wie sehen die Zukunftspläne aus? Mietern kann nicht gekündigt werden, wenn sich diese Pläne ändern. Darüber hinaus hat der Mieter das Recht die Unwahrheit zu sagen.
  • Ist der Mieter verschuldet? Ausnahme: Verbraucherinsolvenz oder das Restschuldbefreiungsverfahren.
  • Bestehen Vorstrafen oder andere Rechtskonflikte? Geantwortet werden muss darauf nur, wenn früher Miete nicht gezahlt werden konnte oder Probleme mit einem vorherigen Vermieter bestehen.
  • Ist der Interessent bereit, eine Bürgschaft und Mietkaution anzugeben? Diese Art der doppelten Absicherung ist per Gesetz untersagt.