Das Steuerrecht ist vielen Immobilienbesitzern ein Rätsel - doch wir möchten Ihnen heute zeigen, wie Sie mit Schenkungen ordentlich Geld sparen können.
Ganz regulär hat jeder Steuerzahler das Recht auf vom Gesetzgeber vorgegebene Freibeträge, die abhängig von der Lebenssituation erhöht werden können. Doch was viele nicht wissen: Auch die Schenkung unter eingetragenen Lebenspartnern oder Eheleuten ist steuerfrei - egal
- wie groß,
- wie viel Wert
- oder seit wann
die Immobilie im Familienbesitz ist! Im Falle dessen gilt auch die zehnjährige Wohnpflicht, wie beim Erbe eines Eigenheims, nicht. Dadurch kann der beschenkte Partner die Immobilie jederzeit veräußern und wurde im Endeffekt erbschaftsteuerfrei beschenkt. Experten empfehlen jedoch eine gewisse Schamfrist, wenn auf diesem Wege mehrere Familienheime übertragen und verkauft werden.
Schenkungen über Umwege möglich
Möchten Sie beispielsweise Ihrem Kind eine Immobilie überschreiben, gibt es diese Möglichkeit nicht auf direktem Wege und so würde abzüglich des Freibetrages ein erheblicher Steuersatz fällig werden.
Doch wenn zunächst die Hälfte der Immobilie an Ihren eingetragenen Lebens- oder Ehepartner überschrieben wird, kann diese von beiden Elternteilen an das Kind geschenkt werden. Aufgrund des deutlich geringeren Wertes der Übergabe wird auch der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs drastisch geschenkt. Daraus kann in einigen Fällen ein Steuerersparnis von fast 50% gegenüber einer Direktschenkung resultieren! Zwar gibt es auch bei dieser Variante keine Sperrfrist, doch eine steuerliche Schamfrist sollte dennoch eingehalten werden.