Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, wie viel Musik in einem Reihenhaus für die Nachbarn zumutbar ist. Das Urteil: Trompeter darf mehrere Stunden üben, ob sich die Nachbarn dadurch genervt fühlen, sei dabei nicht von Belang.
Hintergrund zum Fall
In einem Reihenhaus lebt ein Trompetenspieler, der als Berufsmusiker eine Stellung beim Staatstheater Augsburg hat. Er probt nicht nur regelmäßig in seinen eigenen vier Wänden, sondern gibt Schülern zudem jede Woche zwei Stunden Trompetenunterricht. Die direkten Nachbarn fühlten sich durch die Lautstärkeeinwirkung stark belästigt und behaupteten, dass es dadurch nicht möglich sei, in normaler Lautstärke Fernsehen zu schauen oder Radio zu hören.
Ein Schlichtungsversuch blieb ergebnislos. Während die Nachbarn vom Musiker eine bessere Dämmung seines Hauses forderten, sei eine Schallisolierung nach Auffassung des Anwalts des Trompeters aufgrund der Bausubstanz, die das Haus aufweist, kaum durchführbar. Der Fall ging bis in die letzte Instanz.
So entschied das Gericht
Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Das BGH befand, dass Musik als eine übliche Freizeitbeschäftigung anzusehen ist, die auch in Reihenhäusern möglich sein muss. Das Landgericht hatte zuvor das Trompetenspielen zeitlich eingeschränkt, was jedoch nach Auffassung des BGH zu streng geregelt war. Die Auflagen des Landgerichts sahen vor, dass der Trompeter nur in dem unter dem Dach befindlichen Übungsraum spielen darf. Wöchentlich waren höchstens zehn Stunden erlaubt und an den Wochenenden war das Trompetenspielen nur in besonderen Ausnahmen gestattet, wie vor einem schwierigen Konzertauftritt. Außerdem war es dem Musiker nicht mehr gestattet, Unterricht zu geben. Nun muss das Landgericht den Fall neu aufrollen.
Egal ob Berufsmusiker oder Hobbymusiker
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs urteilte, dass zwei bis drei Stunden Musik an Wochentagen verhältnismäßig sind und auch ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen angebracht sind, so der grobe Richtwert. Eine zeitliche Begrenzung ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, wie dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und welche örtlichen Bedingungen vorliegen.
Dabei mache es keinen Unterschied, ob es sich um einen Berufsmusiker oder einen Hobbymusiker handelt. Mit anderen Worten: Die Qualität der Musik spielt keine Rolle und ein Berufsmusiker kann dadurch keine Sonderrechte verlangen. Nur wenn die Lautstärkestörungen nicht länger hinnehmbar seien, darf dies durch die Hausordnung eingeschränkt werden, so das Urteil des BGH.