BGH-Urteil: Gewohnheit gewährleistet kein Wegerecht

Jinny Verdonck

31. Januar 2020

Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht kein Wegerecht aus Gewohnheit. Das bedeutet: Nachbarn könnten sich nicht darauf berufen aus reiner Gewohnheit ein angrenzendes fremdes Grundstück zu nutzen, um wie in diesem vor dem BGH verhandelten Fall zu ihren Garagen zu gelangen.

Hintergrund zum Rechtsstreit

Die Eigentümer von drei Häusern im Raum Aachen können ihre Garagen, die sich auf der Rückseite ihrer Grundstücke befinden, nur erreichen, indem sie einen Weg nutzen, der auf dem benachbarten fremden Grundstück liegt. Während es über Jahrzehnte hinweg diesbezüglich keine Probleme gab und die Nutzung des Weges von den früheren Eigentümern des Nachbargrundstücks gestattet wurde, hat auch der aktuelle Eigentümer dies anfangs noch geduldet. Doch dann wollte der Nachbar den Weg durch ein Tor versperren. Die Eigentümer der drei Grundstücke hatten daraufhin Klage gegen ihren Grundstücksnachbarn eingereicht, damit die Wegsperrung unterlassen wird. Dabei berufen sie sich auf ein Wegerecht aus Gewohnheit.

Das Oberlandesgericht Köln urteilte zugunsten der Kläger und entschied, dass die betreffende Zufahrt nicht versperrt werden dürfe. Aufgrund der langjährigen Nutzung der Eigentümer greife in diesem Fall das Gewohnheitsrecht, so die Richter. Der beklagte Eigentümer legte daraufhin Berufung ein und der BGH musste sich mit dem Fall beschäftigen.

So entschied der BGH

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Nach Ansicht der BGH-Richter haben Nachbarn keine Möglichkeit sich im Falle von Streitigkeiten auf ein Wegerecht aus Gewohnheit zu berufen. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist, denn in einem solchen Fall sei das Recht den Weg zu nutzen gewährleistet.

Der Fall wurde vom BGH an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun prüfen muss, ob ein Notwegerecht eingeräumt werden kann. Die Voraussetzungen hierfür wären nur dann gegeben, wenn die Sperrung der Zufahrt dazu führen würde, dass die Grundstücke nicht mehr ordnungsmäßig benutzt werden könnten. Für ein Notwegerecht müssten die Nachbarn laut BGB jedoch den betreffenden Nachbarn eine Geldrente zahlen, um diese für die Nutzung des Weges zu entschädigen.

(BGH, Urteil v. 24.1.2020, V ZR 155/18)