BGH-Urteil: Eigentümer haftet, wenn Handwerker Schäden beim Nachbarn verursachen

Wenn ein Grundstückseigentümer an seinem Gebäude Handwerksarbeiten beauftragt, dann hat dieser die Pflicht, für Schäden zu zahlen, die dadurch am Nachbarhaus entstehen. So lautet ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 09. Februar 2018 (V ZR 311/16).

Im vor Gericht verhandelten Fall hatte ein Ehepaar einen Dachdecker damit beauftragt, Reparaturen am Flachdach ihres Hauses durchzuführen. Im Rahmen dieser Reparaturarbeiten verwendete der Handwerker einen Brenner, um Heißklebearbeiten durchzuführen. Dabei war unter den Dachbahnen ein Glutnest entstanden. Den Eheleuten fielen später Flammen auf, die unter dem Deckenbereich loderten, in dem der Dachdecker die Arbeiten ausgeführt hatte. Die Feuerwehr wurde alarmiert, aber für eine Rettung war es zu spät und das Haus brannte komplett nieder. Auch das Nachbarhaus, das unmittelbar an das abgebrannte Haus angebaut war, nahm durch den Brand und die Löscharbeiten Schaden.

Die Versicherung reichte Klage ein

Die Versicherung der geschädigten Nachbarn hatte geklagt und verlangte eine Summe von knapp 98.000 Euro. Der Dachdecker war inzwischen insolvent, wodurch bei ihm nichts zu holen war. Da die Hauseigentümer in der Zwischenzeit verstorben waren, verlangte die Versicherung, dass die Erben den geforderten Betrag zahlen. In den Vorinstanzen war die Versicherung jedoch erfolglos geblieben.

Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof, der entschied, dass die Eigentümer für die beim Nachbarhaus verursachten Schäden aufkommen müssen, da diese durch die Handwerksarbeiten am Gebäude des Eigentümers entstanden sind. Die Tatsache, dass die Eigentümer den Dachdecker mit Sorgfalt ausgesucht haben, mache laut Ansicht der Richterin keinen Unterschied. Indem sie die Dacharbeiten in Auftrag gegeben haben, haben die Eigentümer eine Gefahrenquelle geschaffen und somit die Folgen zu tragen.