BGH stärkt Rechte von Vermietern bei dringenden Sanierungen
Maria Lengemann
6. August 2016
In der vergangenen Woche hat der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung dazu genommen, ob und mit welcher Frist einem Mieter gekündigt werden darf, wenn dieser dringende Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten verweigert (Az.: VIII ZR 281/13).
Akute Sanierungsarbeiten wurden vom Mieter abgelehnt
Im besagten Fall hatte sich ein Mieter geweigert, einen "echten Hausschwamm" im Dachstuhl seiner Wohnung durch Handwerker entfernen zu lassen. Da es sich dabei um einen holzzerstörenden Pilz handelt, durch den in diesem Fall sogar das Dach einzustürzen drohte, war Eile geboten. Dennoch war der Mieter nicht bereit, die dringend notwendigen Sanierungsarbeiten in seiner Wohnung zu dulden. Zwar wurden Notmaßnahmen durchgeführt, doch alle weiteren Maßnahmen zur Entfernung des Schwammes wurden abgelehnt.
Der Vermieter sprach daraufhin eine außerordentliche Kündigung gemäß Paragraf 543 Abs. 1 BGB und forderte per Räumungsklage den sofortigen Auszug des Mieters, was jedoch zunächst vom Landgericht Berlin als unzulässig eingestuft wurde.
Mieter müssen Handwerkern die Tür öffnen
Nun hat der BGH jedoch die Rechte von Vermietern gestärkt: Bei einem schweren Baumangel, wie dem Befall von echtem Hausschwamm, der auch trockenes Holz und Mauerwerk durchwächst, sei Eile geboten. Durch die Verweigerung des Mieters kann sich der Pilz weiter in der Bausubstanz ausweiten, wodurch nicht nur die Gesundheit der Mieter gefährdet wird, sondern auch die Kosten der notwendigen Sanierung weiter steigen. Daher bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Vermieters an der kurzfristigen Durchführung erforderlicher Maßnahmen - in diesem Fall auch gegen den Willen des Mieters.