Während die Kosten für den Hausmeister gemäß der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen, gehört eine Notdienstpauschale des Hausmeisters zu den Verwaltungskosten und dürfen daher nicht vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 18.12.2019 entschieden.
Darum ging es in dem Fall
Ein Vermieter bezahlte den Hausmeister dafür, dass er sich neben seiner tagtäglichen Routinearbeit auch um Notfälle kümmert, die außerhalb seiner üblichen Dienststunden anfallen. Diese Notdienstpauschale war dafür gedacht, dass der Hausmeister beispielsweise mitten in der Nacht einspringt, falls ein Wasserrohr bricht oder die Heizung oder der Strom ausfällt. Die Notdienstpauschale betrug rund 1.200 Euro und wurde vom Vermieter in der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 abgerechnet. Dies bedeutete für jeden Mieter eine Nachzahlung in Höhe von rund 100 Euro. Da die Mieter diese Nachzahlung verweigerten, reichte der Vermieter Klage ein.
Das BGH-Urteil
Bislang waren die meisten Gerichte der Ansicht, dass eine solche Notdienstpauschale unter die Hauswartskosten fallen und somit als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Der BGH war jedoch anderer Auffassung. Laut den BGH-Richtern sind die allgemeinen Kosten für den Hauswart die Kosten, die für Routinearbeiten anfallen, wie beispielsweise zu kontrollieren, ob das Treppenhaus vorschriftsmäßig gereinigt ist oder ob die Türen in der Nacht verschlossen sind. Bei der Notkostenpauschale gehe es jedoch über die allgemeine Tätigkeit der Kontrolle hinaus. Tagsüber wäre der Vermieter oder die Hausverwaltung dafür zuständig, bei einem Notfall eine Fachfirma zu beauftragen und nicht der Hausmeister. Aus diesem Grund stellt der BGH klar, dass die Notkostenpauschale nicht unter die Betriebskosten fällt, sondern stattdessen unter die Verwaltungskosten, die der Vermieter tragen muss.