BGH: Die Mietpreisbremse ist mit der Verfassung vereinbar

Jinny Verdonck

22. August 2019

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Mietpreisbremse ist ein zulässiges und zumutbares Mittel, um gegen den mangelnden Wohnraum anzukämpfen. Somit verstößt die Bremse nach Ansicht der BGH-Richter nicht gegen die Verfassung.

Der Beschluss vom 18. Juli 2019 besagt, dass die Mietpreisbremse nicht nur mit der Eigentumsgarantie, die im Grundgesetz (GG) verankert ist, sondern auch mit der Vertragsfreiheit sowie dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei.

Nach Ansicht der BGH-Richter sei die Mietpreisbremse notwendig, damit deren Zielsetzung erfüllt werden kann, nämlich die Regulierung der Mieten, mit dem Ziel, für eine Linderung der Wohnungsnot zu sorgen und zu vermeiden, dass Einkommensschwächere aus ihrer gewohnten Umgebung verdrängt werden. Laut den Verfassungsrichtern sei das Regulieren der Miethöhe auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht eine geeignete Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels. Diese Entscheidung fiel einstimmig aus.

Vermieter haben keinen Anspruch darauf, höchstmögliche Mieteinkünfte zu erhalten

Eine Vermieterin aus Berlin hatte eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, die jedoch von den BGH-Richtern nicht angenommen wurde. In ihrer Beschwerde argumentierte die Vermieterin, dass die Mietpreisbremse einen drohenden dauerhaften Verlust für Vermieter darstelle und der Erhalt der Mietsache gefährdet sei. Diese Argumente wurden vom BGH jedoch nicht anerkannt. Die BGH-Richter kommunizierten, dass Vermieter erwarten müssten, dass sich die Gesetze auf dem Gebiet des Mietrechts häufig ändern und sie sich aus diesem Grund nicht darauf verlassen dürften, dass die rechtliche Lage stets zu ihren Gunsten ausfalle. Es gibt kein Recht darauf, höchstmögliche Mieteinkünfte zu erreichen, daran ändere auch die Eigentumsgarantie nichts.