Nach einer Einigung zur Mietpreisbremse und Modernisierungsumlage gibt es nun eine weitere Verständigung: Auch in Bezug auf den bezahlbaren Wohnungsbau hat sich die Große Koalition auf eine befristete Sonderabschreibung geeinigt. Damit sollen vor allem private Investoren einen Anreiz erhalten, um bezahlbaren Mietwohnraum zu schaffen.
Die Sonder-AfA für Bauanträge soll rückwirkend für den Zeitraum 31. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 gültig sein. Gemäß dieser neuen Abschreibung können diejenigen, die Mietwohnungen kaufen oder neu bauen zusätzlich zur regulären linearen AfA von 2 % jährlich weitere 5 % ansetzen, gültig über vier Jahre. Die Sonder-AfA ist auch für Einheiten gültig, die geschaffen werden, wenn beispielsweise ein Ausbau von Dachgeschossen erfolgt oder Gewerbeflächen zu Wohnraum umfunktioniert werden. Die Anschaffungskosten bzw. die Herstellungskosten dürfen nicht höher als 3.000 Euro pro Quadratmeter sein, damit die Möglichkeit der Abschreibung gewährt wird. Es gilt eine maximale Bemessungsgrundlage von 2.000 Euro pro Quadratmeter. Eine nachträgliche Erhöhung ist nicht gestattet. Voraussetzung für die Sonder-AfA ist außerdem, dass die geförderten Wohnungen über zehn Jahre hinweg als Mietwohnungen genutzt werden.
Sowohl das Mieterschutzgesetz als auch der Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus soll vom Kabinett bis zum Wohnungsbaugipfel am 21. September beschlossen werden.