Bei Wohnungsbesichtigungen: Mieter können keine Aufwandsentschädigung fordern

Jinny Verdonck

6. Februar 2018

Das Amtsgericht Landsberg hat entschieden, dass Mieter die Pflicht haben, Makler und Kaufinteressenten in die Wohnung zu lassen, sofern der Vermieter die Wohnung verkaufen will. Dem Mieter steht hierfür allerdings keine Aufwandsentschädigung zu (AG Landsberg, Urteil v. 6.2.2017, 3 C 701/16).

Der verhandelte Fall

In dem verhandelten Fall ging es darum, dass eine Vermieterin ihrem Mieter mitgeteilt hat, dass sie die Wohnung verkaufen wolle und zu diesem Zweck einen Makler beauftragt habe. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Mietverhältnis bereits seit zwei Jahren.

Insgesamt beauftragte die Vermieterin drei Makler mit der Besichtigung der Wohnung. Der erste Besichtigungstermin fand nach der Ankündigung zum Wohnungsverkauf statt. Ein zweiter Termin, dieses Mal mit einem anderen Makler, fand ca. sechs Monate später statt. Danach beauftragte die Vermieterin einen dritten Makler, der die Wohnung ebenso in Augenschein nehmen wollte. Der Mieter befand sich aufgrund seiner Arbeit tagsüber allerdings nicht in seiner Wohnung und gab an, dass die Besichtigungen für ihn einen bedeutenden zeitlichen Aufwand darstellten und ihm dadurch erhebliche Unannehmlichkeiten bereiteten. Aus diesem Grund verlangte der Mieter von der Vermieterin Geld für die Besichtigung, um für den ihn entstehenden Aufwand beschädigt zu werden.

Da die Vermieterin sich weigerte, diese vom Mieter verlangte Aufwandsentschädigung zu zahlen, fanden keine weiteren Besichtigungen statt. Obwohl der Mieter von der Vermieterin eine Abmahnung erhalten habe, habe der Mieter den von der Vermieterin zuletzt beauftragten Makler nicht in die Wohnung gelassen. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis.

Vermieter haben ein Besichtigungsrecht

Der Fall landete vor Gericht. Das Amtsgericht Landsberg kam zu dem Urteil, dass der Mieter keinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung hat. Außerdem entschied das Gericht, dass die Kündigung unwirksam ist. Prinzipiell gilt das Besichtigungsrecht, wenn ein besonderer Anlass hierfür gegeben ist. Darunter fällt, dass ein Makler die Wohnung besichtigen darf, sofern die Immobilie verkauft werden soll. Daher hatte der Mieter die Pflicht, die Wohnungsbesichtigung zuwege zu bringen, ohne eine Aufwandsentschädigung hierfür zu fordern. Voraussetzung dabei ist, dass die Vermieterin die Besichtigung im Voraus angekündigt hat.

Kein Kündigungsgrund

Da der Mieter im verhandelten Fall die ersten beiden Makler ohne Einwand in die Wohnung gelassen hat, entschied das Gericht, dass er keine beträchtliche Verletzung seiner Pflichten begangen hat. Durch die ersten beiden Besichtigungen hatte die Vermieterin außerdem die Eckdaten der Wohnung schon vorliegen. Somit kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Kündigung ungerechtfertigt war.