Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Immobilienkäufer bei Mängeln nicht selbst in Vorleistung gehen. Weist das entsprechende Haus oder die Wohnung Mängel auf, so kann der Käufer Schadenersatz auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags verlangen.
Hintergrund zum Fall
Eine Wand im Schlafzimmer einer zum Verkauf stehenden Eigentumswohnung wies Feuchtigkeitsprobleme auf. Daher hatten der Verkäufer und Käufer der Wohnung im Kaufvertrag festgelegt, dass neu auftretende Schäden an dieser Wand auf Kosten des Verkäufers zu beseitigen sind. Da der Wohnungsverkäufer dieser Pflicht nicht nachkam, wurde er vom neuen Wohnungseigentümer darauf verklagt, für die voraussichtlichen Kosten zur Beseitigung des Mangels - die sogenannten fiktiven Kosten - aufzukommen. Es ging dabei um die Summe von knapp 8.000 Euro.
Das Urteil des BGH
Das Gericht entschied, dass Käufer einer Immobilie mit Mängeln vom Verkäufer Ersatz der fiktiven, d. h. der voraussichtlichen Kosten fordern kann, die zur Beseitigung der Mängel erforderlich sind. Ob der Mangel wirklich beseitigt wird oder nicht, ist laut den BGH-Richtern nicht ausschlaggebend, um einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Nach Auffassung des Gerichts ist es für Immobilienkäufer unzumutbar, die häufig hohen Kosten vorzufinanzieren, die mit einer Sanierung des Schadens einhergehen.
BGH-Urteil vom 12.3.2021, V ZR 33/19