Bei den Heizkosten kommt es laut BGH auf die tatsächliche Wohnfläche an

Jinny Verdonck

21. Juni 2018

Ausschlaggebend bei der Heizkostenabrechnung ist die tatsächliche Fläche der Wohnung. Bisher gab es eine Toleranzgrenze von 10 %, die nun aber vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben wurde.

Bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung ist die im Mietvertrag festgelegte Wohnfläche nicht mehr ausschlaggebend. Bislang durfte bei den Betriebskosten die Fläche um 10 % nach oben oder unten abweichen, was nach dem aktuellen BGH-Urteil vom 30. Mai 2018 (Az. VIII ZR 220/17) nun jedoch nicht mehr erlaubt ist. Somit wurde die vorherige Rechtsprechung aus dem Jahr 2006 aufgehoben. Bereits im Jahr 2015 wurde in Bezug auf die Wohnungsgröße-Angabe die damalige gestattete Toleranzschwelle von 10 % durch die Richter abgeschafft und die Vermieter mussten seitdem bei Mieterhöhungen die reale Größe der Wohnung angeben. Diese Richtlinie, die tatsächliche Größe anzugeben, ist nun auch für die Heizkostenabrechnung gültig, vorausgesetzt, dass diese unter das BGB und die Heizkostenverordnung fallen.

Der vor dem BGH verhandelte Fall

Bei dem verhandelten Fall drehte es sich um eine Wohnung, die sich in einem Kölner Mehrfamilienhaus befand. Die Wohnungsgröße wurde im Mietvertrag mit 74,50 qm angegeben. Auf diese Quadratmeterzahl mussten die Mieter jedes Jahr eine Heizkostenvorauszahlung entrichten. Die Wohnung wechselte den Vermieter und nach einer Berechnung der neuen Vermieterin betrug die Wohnfläche 78,22 qm. Diese wurde von ihr als die beheizbare Fläche festgelegt. Aufgrund dessen wurde für die letzten zwei Jahre eine Rückzahlung von insgesamt 42,46 Euro fällig. Darüber brach Streit aus und die Mieter stützten sich auf die kleinere Wohnflächenangabe, die im Mietvertrag stand, und zahlten daher weniger Miete. Die Vermieterin wiederum verwies auf die tatsächlich größere Wohnung und verlangte die Zahlung der kompletten Miete. Der BGH gab der Vermieterin in seinem Urteil recht.