Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer bis zum 31. März möglich

Maria Lengemann

Sollten Vermieter im vergangenen Jahr unverschuldet Mietausfälle gehabt haben, können bis zum 31. März 2016 noch Anträge auf den Teilerlass der Grundsteuer gestellt werden.

So können Sie noch kurzfristig den Antrag beim Finanz- oder Steueramt stellen

Nur noch bis Mittwoch ist es für Vermieter möglich, einen Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer beim zuständigen Steuer- oder Finanzamt zu stellen. Die wichtigsten Grundbedingungen auf Gewährung dieses Erlasses sind:
  • Der Eigentümer muss nachweisen können, dass er sich um die Vermietung der Immobilie bemüht hat.
  • Als Nachweis sollte dem schriftlichen Antrag beispielsweise ein Maklerauftrag oder geschaltete Inserate beigefügt werden.
  • Weitere mögliche Gründe sind außergewöhnliche Ereignisse wie Brände oder Wasserschäden.
  • Grundsätzlich gilt: Die Mietausfälle dürfen nicht selbst verschuldet sein.
  • Der Ertrag aus der Vermietung lag unter 50 % hinter den geschätzten Nettomieteinnahmen im Falle einer Vollvermietung bzw. dem Rohertrag oder war vollkommen ertraglos.
Je nach Ausfall können zwischen 25 bis 50 % Steuererlass gewährt werden. Dies wird allerdings von der zuständigen Behörde kritisch überprüft. Um bessere Erfolgsaussichten bei der Antragstellung zu haben, sollten Sie schon zu Beginn des Mietausfalls alles sorgfältig dokumentieren. Tipp: Ab und an werden die Anträge auf Teilerlass der Grundsteuer auch mit der Begründung abgelehnt, dass die verlangten Mietpreise über dem Marktniveau lagen und somit selbst herbeigeführt wurden. Doch dafür gibt es bislang noch keine rechtliche Grundlage.