Die warmen Temperaturen locken ins Freie. Wer einen Garten oder Balkon hat, darf sich freuen. Aber auch wer nicht das Glück besitzt, einen Gartenbereich zu haben, hat eine Möglichkeit, Zeit in seiner ganz eigenen grünen Oase an der frischen Luft zu verbringen. Die Rede ist vom Schrebergarten. Hier geben wir Ihnen einen kleinen Überblick.
Der Unterschied zwischen mieten und pachten
Schrebergärten werden in der Regel gepachtet, nicht gemietet. Der entscheidende Unterschied zwischen Pacht und Miete liegt in der sogenannten Fruchtziehung. Bei der Mietung besteht ein Nutzungsrecht, wer aber pachtet, der hat über dieses Nutzungsrecht hinaus auch das Recht, die Früchte, d. h. den Ertrag aus der Sache zu ziehen. So sieht es das Gesetz vor (BGB, § 581). Bei einem Schrebergarten sind die Früchte sprichwörtlich das Obst und Gemüse, das dort geerntet wird. Allerdings legt das Bundeskleingartengesetz fest, dass die gärtnerische Nutzung des Schrebergartens nur für den Eigenbedarf vorgesehen ist.
Der Pachtvertrag
In Deutschland unterliegen alle Schrebergartenvereine dem Bundeskleingartengesetz (BKleinG). Des Weiteren kommen die Regeln des Kleingartenvereins hinzu, die regionale Unterschiede aufweisen können. Sobald Sie einen Pachtvertrag unterschreiben, müssen Sie sich an diese BKleinG-Vorgaben sowie an die Regeln des Kleingartenvereins halten. Wie oben bereits erwähnt, legt das Bundeskleingartengesetz fest, dass Sie Obst und Gemüse nur für sich und Ihre Familie und Freunde anbauen dürfen, d. h. ein Verkauf ist nicht gestattet.
Beim Gartenhaus und die Pflanzen im Schrebergarten handelt es sich jedoch um einen gesonderten Fall, da sie dem Vorpächter gehören und generell nicht mitverpachtet werden. Es ist allerdings üblich, dass der neue Pächter diese gegen eine Ablösungssumme übernehmen kann. Die Ablösesumme kann zwischen dem Vorpächter und dem neuen Pächter frei verhandelt werden und bei Bedarf kann ein Gutachter herangezogen werden, der den Wert des Inventars ermittelt. Der Vertrag zwischen dem Vorpächter und dem neuen Pächter wird unabhängig vom Pachtvertrag mit dem Kleingartenverein geschlossen.
Die Kündigung des Pachtvertrages
Um einen Pachtvertrag kündigen zu können, müssen Sie sich nach dem Pachtjahr richten, denn eine Kündigung ist grundsätzlich erst am Ende eines Pachtjahrs durchführbar. Bei Schrebergärten endet das Pachtjahr laut §9 BKleinG am 30. November.
Kündigung vonseiten des Pächters
Wenn der Pächter seinen Pachtvertrag kündigen möchte, dann kann er dies jeweils zum Ende des Pachtjahres (30. November) tun. Um sicherzustellen, dass die Pacht auch mit dem Ablauf des Pachtjahres endet, muss der Pächter seine Kündigung spätestens am dritten Werktag im Juni einreichen, wie es § 584 BGB vorsieht. Grundsätzlich hat der Pächter am Pachtende die Pflicht, seine Gartenlaube und die Pflanzen zu entfernen, allerdings ist es in der Praxis gang und gäbe, dass der neue Pächter diese gegen eine vereinbarte Ablösesumme abnimmt.
Kündigung vonseiten des Schrebergartenvereins
Eine Kündigung vonseiten des Schrebergartenvereins muss in schriftlicher Form erfolgen. Auch wenn es sich um eine reguläre Kündigung handelt, muss diese begründet werden, beispielsweise eine grundlegende Neuordnung der Kleingartenanlage oder wenn in Zukunft keine kleingärtnerische Nutzung der Anlage mehr erfolgen soll etc. Die Kündigung muss vom Kleingartenverein in der Regel spätestens am dritten Werktag im Februar eingereicht werden, damit der Pachtvertrag dann zum Ende des Pachtjahres am 30. November desselben Jahres aufgelöst wird.
Im Falle einer groben Pflichtverletzung des Pächters, kann unter Umständen eine fristlose Kündigung erfolgen. Wenn der Pächter seinen Pflichten nicht nachkommt, zum Beispiel, wenn er seinen Schrebergarten zu sehr verwildern lässt und keine kleingärtnerische Nutzung erfolgt, kann der Kleingartenverein den Pächter abmahnen. In schwerwiegenden Fällen, beispielsweise wenn der Pächter mit seinen Zahlungen im Rückstand ist, kann auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
Das Gartenhaus
Was wäre der Schrebergarten ohne Gartenhäuschen bzw. Gartenlaube? Aber auch hier gibt es einige Regeln zu beachten. So legt das Bundeskleingartengesetz fest, dass das Gartenhaus eine Fläche von maximal 24 Quadratmeter haben darf, einschließlich der überdachten Vorfläche. Steht noch kein Gartenhäuschen auf der Parzelle, so muss der neue Pächter zunächst über den Kleingartenverein bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen, um eins errichten zu dürfen. Eine weitere wichtige Vorschrift ist, dass es nicht gestattet ist im Schrebergarten zu wohnen. Das bedeutet, dass das Gartenhaus so beschaffen sein muss, dass sie für ein dauerhaftes Wohnen ungeeignet ist.
Die Frage, ob es erlaubt ist, zusätzlich zur Gartenlaube auch ein Gewächshaus auf der Parzelle aufzustellen, könne in der Gartenordnung des jeweiligen Kleingartenvereins nachgelesen werden. Auch Vorgaben zur Größe und zum zugelassenen Material seien darin zu finden.
Fazit
Wenn Sie keinen Garten oder Balkon haben, dann bietet ein Schrebergarten eine wunderbare Alternative, um trotzdem Ihr ganz eigenes Reich im Grünen zu erhalten. Zwar gibt es auch hier Regeln und Vorschriften, an die man sich als Pächter zu halten hat, aber wenn Sie nichts dagegen haben ein wenig Arbeit zu investieren, dann könnte ein Schrebergarten genau das Richtige für Sie sein. Sie können sich bei Ihrem nächstgelegenen Kleingartenverein nach den Preisen und Vorschriften erkundigen und vielleicht können Sie dann ja schon bald Ihre Freunde zu einer Grillparty bei sich im Schrebergarten einladen.