Aktuelles Urteil vom BGH zum Eigenbedarf: Vermieter erhalten Rückenwind

Jinny Verdonck

16. August 2017

Gute Nachrichten für Vermieter, schlechte Nachrichten für Mieter: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Anspruch auf Eigenbedarf anmelden darf.

Für Vermieter ist Eigenbedarf der häufigste Kündigungsgrund. In einem Urteil vom 14.12.2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun Folgendes darüber entschieden:

  • Das Eigenbedarfsrecht gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), somit ist es einer GbR gestattet, eine Mietwohnung wegen Eigenbedarf zu kündigen.
  • Des Weiteren bleibt die Eigenbedarfskündigung auch dann rechtswirksam, wenn dem gekündigten Mieter keine leere Ersatzwohnung im selben Gebäude angeboten wird.

Kündigung bleibt auch bei Verletzung der Anbietpflicht wirksam

Wenn der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf kündigt, muss er dem Mieter eine Wohnung als Ersatz anbieten, sofern eine leer stehende Wohnung im selben Gebäude zur Verfügung steht. Hielt sich der Vermieter nicht an diese Anbietpflicht, so führte das dazu, dass die Kündigung unwirksam wurde. Allerdings hat der Bundesgerichtshof seine Auffassung hierzu nun geändert: Selbst wenn der Vermieter die Anbietpflicht verletzt, so bleibt die Kündigung wegen Eigenbedarf trotzdem noch wirksam. Dem Mieter bleibt allenfalls nur noch, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, so kann dieser sich eventuell die Makler- und Umzugskosten erstatten lassen.

Worum ging es im konkreten Fall?

Ein älteres Ehepaar lebte seit über 30 Jahren in einer Münchner Mietwohnung, die inzwischen von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gekauft wurde. Die Immobilie wurde von der GbR saniert und in Eigentumswohnungen aufgeteilt. 2013 wurde dem Ehepaar, das in der einzigen noch nicht sanierten Mietwohnung lebte, wegen Eigenbedarf gekündigt. Einziehen sollte die Tochter von einem der Gesellschafter. Die Mieter hegten allerdings den Verdacht, dass dies nur vorgeschoben sei. So landete der Fall vor Gericht.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Kündigung wegen Eigenbedarf rechtswirksam ist, obwohl nur natürliche Personen - nicht jedoch juristische Personen - Anspruch auf diese Art von Kündigungen hätten. Begründet wurde dies damit, dass eine GbR im Wesentlichen mit einer Hauseigentümergemeinschaft oder Erbengemeinschaft vergleichbar sei und somit auch zu den Personen mit Eigenbedarfsanspruch zählten.

Da allerdings im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht geklärt wurde, ob der Eigenbedarf nur vorgetäuscht wurde oder ob die Tochter des Gesellschafters tatsächlich einziehen wird, wird der Fall nun wieder vom Landgericht verhandelt - damit diese Frage abschließend geklärt werden kann.