Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Gebäude, die als Wohnraum vermietet werden, von den Wohnungseigentümern nicht einfach beliebig abgerissen werden dürfen.
In dem verhandelten Fall hatte eine Eigentümerin den Mietern einer Wohnung gekündigt, da sie das Gebäude aus wirtschaftlichen Gründen abreißen lassen wollte. Der Klägerin gehörte sowohl die 7-Zimmerwohnung als auch das daran angrenzende Modehaus. Das Letztere war an eine Gesellschaft verpachtet, die mit der Klägerin verbunden war. Die Kündigung erfolgte, da das Modehaus vergrößert werden sollte. Als Begründung gab die Eigentümerin an, dass es im Vergleich zum vermieteten Wohnraum finanziell um einiges rentabler sei, das Modehaus zu expandieren.
Die Räumungsklage war in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen, da nach Ansicht des Landgerichts die Expansion des Modehauses eine Existenzfrage darstellte und dessen Zukunft sichere. Der BGH befand aber hingegen, dass die Begründung nicht ausreichte, um einen „erheblichen Nachteil” für die Vermieterin festzustellen. Dieser sei jedoch erforderlich, damit die sogenannte Verwertungskündigung rechtens sei. Demnach sah es der BGH nicht als erwiesen an, dass eine existenzielle Gefahr für das Modehaus bestehe, wenn die Expansionspläne nicht umgesetzt werden.